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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/21/0206Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerden 1. des M, und 2. der AM, beide vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 8, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich jeweils vom 2. Juli 2004, Zlen. (ad 1.) Fr 1972/04 und (ad 2.) Fr 1953/04, jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Mit den beiden angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend stellte die belangte Behörde in den genannten Bescheiden fest, die Zweitbeschwerdeführerin sei am 2. Dezember 2001 illegal in das Bundesgebiet zu ihrem hier niedergelassenen Ehemann eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither verfüge die Zweitbeschwerdeführerin, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG sei, nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Am 10. Juli 2002 sei der Erstbeschwerdeführer in Österreich geboren worden. Auch er könne sich weder auf eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG noch nach dem FrG berufen. Insbesondere könne der Erstbeschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 2 FrG ableiten, weil er die dort genannten Voraussetzungen nicht erfülle. So komme seinem in Österreich niedergelassenen Vater vor allem nicht das alleinige Recht zur Pflege und Erziehung des Erstbeschwerdeführers zu. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG seien daher in beiden Fällen erfüllt. Da der Vater des Erstbeschwerdeführers bzw. der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, gehe mit den Ausweisungen jeweils ein Eingriff in das Privat- (und Familien-)leben der Beschwerdeführer im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG einher. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse hätten die Beschwerdeführer durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich beeinträchtigt. Dem Einwand, der Vater des Erstbeschwerdeführers bzw. der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich um die Erteilung der Staatsbürgerschaft angesucht und es stehe die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn (und damit die Erstreckung dieser Staatsbürgerschaft an die beiden Beschwerdeführer) bevor, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Denn selbst die, im gegenständlichen Fall aber noch nicht einmal erfolgte, Zusicherung der Verleihung bzw. der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft berechtige nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Fremden nicht, trotz unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet "zuzuwarten". Da im Übrigen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG nicht vorlägen, hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit, ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Mit Blick auf die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 FrG sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung beider Beschwerdeführer trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass den Beschwerdeführern durch die gegenständlichen Ausweisungen nicht verwehrt sei, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen neuerlich in das Bundesgebiet einzureisen.
Gegen diese Bescheide richten sich die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen - Beschwerden der beiden Beschwerdeführer, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Soweit die Beschwerdeführer zunächst gegen die von der belangten Behörde angenommene Rechtswidrigkeit ihres Aufenthaltes vorbringen, sie hätten jeweils mit Anträgen vom 27. April 2004 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung angesucht, ist ihnen entgegen zu halten, dass das bloße Einbringen eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung noch kein Aufenthaltsrecht verleiht (im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 40 Abs. 3 FrG hinzuweisen).
Ebenso kann gegenständlich mangels erteilter Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG entgegen dem Beschwerdevorbringen dahingestellt bleiben, ob humanitäre Gründe im Sinne der letztgenannten Bestimmung (solche wurden in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht) vorliegen. Da die Beschwerdeführer im Übrigen nicht behaupten, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG oder dem AsylG gewesen seien und der Erstbeschwerdeführer den genannten Ausführungen der belangten Behörde zu § 28 Abs. 2 FrG nicht konkret entgegen getreten ist, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, dass § 33 Abs. 1 FrG in den vorliegenden Beschwerdefällen erfüllt ist. Daran ändert der unstrittig noch nicht erledigte Antrag des Vaters des Erstbeschwerdeführers bzw. Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft nichts (vgl. dazu das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2003/21/0035 und das dort genannte Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0103).
Gegen die Beurteilung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 FrG wenden die Beschwerdeführer ein, durch eine wenngleich auch nur vorübergehende Ausreise aus Österreich und die damit verbundene Trennung vom hier rechtmäßig niedergelassenen Familienmitglied würde die psychische und körperliche Gesundheit der beiden Beschwerdeführer beeinträchtigt. Dazu habe die belangte Behörde keine Ermittlungen angestellt, obwohl der Erstbeschwerdeführer die Einholung diesbezüglicher Stellungnahmen, darunter die des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers, und die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens beantragt habe. Überdies sei der in Österreich geborene und noch minderjährige Erstbeschwerdeführer nicht schuldfähig, sodass ihm ein Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften nicht vorgeworfen werden könne.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnedies von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide ausgegangen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Situation der beiden Beschwerdeführer angesichts ihrer nur geringen Integration nicht mit jenen Fällen vergleichbar, die dem hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zlen. 2000/18/0237, 0248 und 2001/18/0004, zugrunde lagen. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/21/0141) der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einen hohen Stellenwert beigemessen. Diese öffentliche Ordnung wurde durch den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erheblich beeinträchtigt. Dabei ist unerheblich, ob der Erstbeschwerdeführer ohne Verschulden gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstoßen hat, weil es sich bei der Ausweisung um keine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0462). Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung der Beschwerdeführer sei im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Schließlich geht auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die im Heimatstaat angeblich drohende Verfolgung und die damit zusammenhängende Verfahrensrüge der unterlassenen Einsichtnahme in den Asylakt schon deshalb ins Leere, weil der Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin (ein entsprechender Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde nicht behauptet) auch nach ihrem eigenen Vorbringen bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Gefährdung oder Bedrohung der Fremden im Ausland nicht im Rahmen der Ausweisung, sondern - wie der Fall der Zweitbeschwerdeführerin zeigt - in einem gesonderten Verfahren zu prüfen ist (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis, Zl. 2001/21/0141).
Da den angefochtenen Bescheiden nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2004
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210205.X00Im RIS seit
18.11.2004