TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/9 2001/21/0141

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/21/0142 2001/21/0143 2001/21/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerden 1. des B, geboren am 11. März 1998, 2. der D, geboren am 4. Oktober 1999,

3. der M, geboren am 6. Oktober 1971, und 4. des Z, geboren am 2. Jänner 1962, sämtliche in Neunkirchen, Erst- und Zweitbeschwerdeführer vertreten durch Dritt- und Viertbeschwerdeführer, diese vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich je vom 20. Juli 2001, Zlen. Fr 3021 bis 3024/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer (Eltern und Kinder), sämtliche jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Diese Maßnahme begründete sie annähernd gleichlautend folgendermaßen: Die Beschwerdeführer seien (mit Ausnahme der erst in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin) am 7. Juni 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Der Asylantrag der Eltern vom 8. Juni 1999 sei in zweiter Instanz mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. März 2000 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer verfügten über keinen Aufenthaltstitel, weshalb sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig seien. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Den für die Einreise von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der unrechtmäßige Aufenthalt, dem zwar kurzfristig ein rechtmäßiger vorangegangen sei, mache die Ausweisung dringend geboten. Im Fall eines Absehens von der Ausweisung würde durch den kontinuierlichen unrechtmäßigen Aufenthalt der bestehende rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten. Dem Fremdengesetz 1997 könne eine derartige Absicht nicht entnommen werden. Im Licht der Kannbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG sei es für die Behörde nicht möglich, von der Verhängung einer Ausweisung abzusehen. Gemäß § 37 FrG könnten sich Fremde nur auf jene familiären und privaten Bindungen stützen, die während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstanden seien. Die Beschwerdeführer seien aber nur kurzfristig in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen. Auf jeden Fall sei "auf Grund Ihrer Ignoranz fremdenrechtlicher Bestimmungen" die Ausweisung zum Schutz der im Art. 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten. Ein Aufenthalt von lediglich zwei Jahren könne nicht als Zeichen einer besonderen Integrierung in Österreich angesehen werden. Eine Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG sei nicht vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Beschwerden treten der Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhielten und der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts hegt auch der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorbringen, die belangte Behörde habe von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von einer Ausweisung in rechtswidriger Weise nicht Gebrauch gemacht. Sie hätte - dies wird als Verfahrensmangel geltend gemacht - Feststellungen über die konkrete Situation im Kosovo und darüber treffen müssen, ob den Beschwerdeführern dort überhaupt der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre. Derartige Feststellungen wären auch zur Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG erforderlich gewesen.

Es trifft zu, dass nunmehr der Behörde - abweichend von der Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1992 - insofern Ermessen eingeräumt ist, als sie durch § 33 Abs. 1 FrG ermächtigt wird, bei Vorliegen bestimmter Umstände von einer Ausweisung abzusehen. Für die Ausübung dieses Ermessens ist - ebenso wie bei der Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Ausweisung sprechen und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 leiten zu lassen. Sie hat dabei den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt unter entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (vgl. etwa - zum Aufenthaltsverbot - das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/21/0502).

Entgegen der Beschwerdeansicht ist aber kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung Gebrauch zu machen. Mit der Ausweisung wird nämlich nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1999, Zl. 98/21/0250). Es ist daher die Behörde nicht gehalten, bei Erlassung der Ausweisung auf die Umstände im Heimatland des Fremden oder im sonstigen Ausland Bedacht zu nehmen. Dies gilt sowohl für die Ermessensübung nach § 33 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 FrG als auch für die Beurteilung nach § 37 leg. cit. Eine Gefährdung oder Bedrohung der Fremden im Ausland ist im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu prüfen. Das ausführliche Beschwerdevorbringen zur Situation im Kosovo muss daher ins Leere gehen.

Da sich die Beschwerdeführer erst kurze Zeit im Inland aufhalten und die teilweise Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes lediglich auf einem letztlich ungerechtfertigten Asylantrag beruhte, kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass mit der Ausweisung kein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer verbunden sei. Hinzugefügt sei aber, dass sie insofern irrt, als sie meint, ein unrechtmäßiger Aufenthalt könne keinesfalls zur Begründung einer Integration im Inland herangezogen werden. Angesichts des hohen Stellenwerts, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt, wäre die Ausweisung aber selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffs in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG anzusehen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist im Fall einer auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung eine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG nicht vorzunehmen.

Letztlich verweisen die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG. Dem ist zu entgegnen, dass es für das Ausweisungsverfahren ohne Bedeutung ist, ob dem Fremden eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte. Bemerkt sei, dass einem allfälligen derartigen Antrag schon deswegen keine Bedeutung zukommt, weil diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, Zl. 99/18/0135).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht-öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2001

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210141.X00

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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