TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/18 98/21/0462

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

FlKonv Art31 Z1;
FrG 1997 §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des SM in Graz, geboren am 1. August 1967, vertreten durch Dr. Christa Unzeitig, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schönaugasse 44/V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. August 1998, Zl. FR 1444/1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 12. August 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 33 Abs. 1 i. V.m. § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Dies begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben am 6. Mai 1996 ohne gültiges nationales Reisedokument mit Hilfe einer Schlepperorganisation "illegal" aus Ungarn kommend eingereist sei. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1996, rechtswirksam erlassen am 30. Juli 1996, abgewiesen worden; dagegen habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Da er über "keinerlei Bewilligung" nach dem Asyl- oder Fremdengesetz (bzw. nach dem bis 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Aufenthaltsgesetz) verfüge, halte er sich seit seiner illegalen Einreise durchgehend unberechtigt im Bundesgebiet auf.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dar. Einerseits habe er in Österreich keine nahen Verwandten (seine "Kernfamilie" - Gattin und Kind - befände sich nach wie vor im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien), andererseits sei es ihm während seines zweijährigen, zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gelungen, einen "entsprechenden Grad" an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu erlangen; der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, in Österreich einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen und sei einkommens- und vermögenslos, sodaß sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen würde. Selbst unter Annahme des Vorliegens eines mit der Ausweisung einhergehenden Eingriffs in sein Privat- oder Familienleben wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich, dem wie hier nie ein rechtmäßiger vorausgegangen sei, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen von solchem Gewicht darstelle, daß sich die Ausweisung als dringend geboten und damit als zulässig im Sinn des § 37 FrG erweise.

Eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sei im Hinblick darauf nicht möglich, daß seine nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung eindeutig zurückzutreten hätten. Mangels wirtschaftlicher oder sozialer Integration ergebe sich eine "negative Zukunftsprognose", weiters sei zu bedenken, daß der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und daß er weder gegen den negativen Asylbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch gegen den ihm rechtswirksam am 20. Februar 1998 zugestellten abschlägigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung im Verfahren nach § 54 des Fremdengesetzes aus 1992 Berufung erhoben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Feststellungen der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer am 6. Mai 1996 ohne gültiges nationales Reisedokument mit Hilfe einer Schlepperorganisation nach Österreich eingereist sei, daß sein Asylverfahren mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1996 negativ abgeschlossen und daß ihm keine Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich erteilt worden sei, unbestritten. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes bestehen gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine Bedenken.

Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, daß der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig sei. Er vertritt allerdings die Ansicht, daß der belangten Behörde im Zusammenhang mit Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eine "Fehlinterpretation" unterlaufen sei; die Ausweisung stelle sich als "negative Maßnahme" und damit als Strafe im weitesten Sinn dar, sodaß sie unter Bezugnahme auf die genannte Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht hätte erlassen werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Einwand vor dem Hintergrund des Fremdengesetzes aus 1992 und des Asylgesetzes 1991 in ständiger Rechtsprechung für verfehlt erachtet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0841, und vom 24. April 1998, Zl. 98/21/0140). Das FrG bietet keine Grundlage dafür, diese Frage nunmehr anders zu beurteilen. Die Ausweisung blieb ihrem normativen Gehalt nach unverändert; sie ist - nach wie vor - eine rein administrativ-rechtliche Maßnahme, der kein Sanktionscharakter innewohnt. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß bereits rechtskräftig ausgesprochen worden ist, daß ihm keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur Situation in seinem Heimatland gepflogen habe. Dem ist zu entgegnen, daß es im gegebenen Zusammenhang auf die dortigen Verhältnisse nicht ankommt. Mit dem vorliegenden Bescheid wird nämlich nicht darüber abgesprochen, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist somit nicht die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat. Hiefür steht das Verfahren nach § 75 FrG offen, welches freilich - bezogen auf die Bundesrepublik Jugoslawien - nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen ist.

Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nicht erhoben habe, daß er für seinen Lebensbedarf "durch Zureichhandlungen" selbst Sorge trage, sodaß er im Inland wirtschaftlich und sozial integriert sei. Diesem Vorwurf ist zu erwidern, daß die Partei bei jenen Umständen, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1998, Zl. 98/21/0145); die Ausübung von Hilfsdiensten ist ein solcher Umstand, die behauptete Verletzung der Ermittlungspflicht liegt daher nicht vor. Bleiben damit die für die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG maßgeblichen Parameter unberührt, so begegnet die angefochtene Entscheidung auch im Hinblick auf diese Bestimmung keinen Bedenken (siehe zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0252). Angesichts der mit Hilfe eines Schleppers erfolgten Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und in Anbetracht dessen, daß weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Umstände ersichtlich sind, welche gegen die Ausweisung sprächen, ist aber auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers hätte Gebrauch machen müssen (vgl. abermals das schon genannte Erkenntnis Zl. 98/21/0252).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210462.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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