TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/24 98/21/0140

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Veröffentlicht am 24.04.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

FlKonv Art31 Z1;
FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des RO in Graz, geboren am 28. März 1966, vertreten durch Mag. Jörg Vollmann, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 49, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. August 1997, Zl. FR 315/1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am "2." September 1996 "illegal" in einem Lkw versteckt über eine nicht mehr bekannte Grenzkontrollstelle in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge habe er um Gewährung des Asylrechtes angesucht. Der Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 11. September 1996, noch nicht rechtswirksam, gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit seiner illegalen Einreise am "3." September 1996 unberechtigterweise im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfüge. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Ausweisung stelle keine Strafe im Sinne des Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen unsicheren Drittstaat stelle sich ausschließlich im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG iVm § 37 FrG. Die Ausweisung ziehe bloß die Verpflichtung zur Ausreise nach sich. Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergebe sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Daß der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG bedroht sei, stehe der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen; auch brauche die Behörde den Ausgang des Verfahrens nach § 54 FrG nicht abzuwarten. Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf im Bundesgebiet lebende Familienangehörige berufen. Während seines kurzfristigen und seit der Einreise unrechtmäßigen Aufenthaltes sei es zu keiner wirtschaftlichen oder sozialen Integration gekommen. Aber selbst unter der Annahme eines im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes liege die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Ausweisung sei daher dringend geboten und im Sinne des § 19 FrG zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß nach dem angeführten Sachverhalt kein Fall des § 114 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 vorliegt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß ihm keinerlei Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich erteilt worden sei. Er wendet sich auch nicht gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß ihm kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zukomme. Infolge dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG erfüllt und es hatte die Behörde - vorbehaltlich des § 19 FrG - zwingend die Ausweisung des Beschwerdeführers zu verfügen.

Im Hinblick auf eine behauptete Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 19 FrG wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde Verfahrensmängel in der Art vor, daß ein Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden habe. Dabei unterläßt er jedoch die Angabe, welche Feststellungen die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren hätte treffen können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis in der Sache geführt hätten. Die für eine erfolgreiche Verfahrensrüge notwendige Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan. Unter Berücksichtigung des zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland von weniger als einem Jahr und des Fehlens familiärer Beziehungen im Inland kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß mit der verfügten Ausweisung kein im Sinne des § 19 FrG relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Aus diesem Grund hat eine Prüfung zu unterbleiben, ob die Ausweisung dringend geboten und im Sinne des § 19 FrG zulässig wäre.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Ausweisung keine Bestrafung gemäß Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0791).

Der Beschwerdeführer meint, die bloße Ausweisung sei mit massiven Rechtsfolgen verbunden, weil selbst bei Stattgebung seiner Anträge nach dem Asylgesetz 1991 bzw. im Feststellungsverfahren nach § 54 FrG eine neuerliche Einreise auf legalem Weg in das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht möglich wäre. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß er gemäß § 54 Abs. 4 FrG nicht erst nach positivem Abschluß des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 FrG, sondern schon bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag in den Verfolgerstaat nicht abgeschoben werden darf. Mit der Ausweisung wird nicht darüber abgesprochen, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 97/21/0791). Ob eine Wiedereinreise nach Österreich zulässig ist, wird im Verwaltungsverfahren über die Ausweisung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entschieden. Diese vom Beschwerdeführer so bezeichnete "massive Rechtsfolge" (die Ausreiseverpflichtung) ist lediglich die Folge der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und vermag die Ausweisung nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210140.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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