TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/12 97/21/0791

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des SE in Kapfenberg, geboren am 1. Jänner 1968, vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Koloman-Wallisch-Platz 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Mai 1997, Zl. Fr 1200/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 des Fremdengesetzes - FrG, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 10. März 1996 illegal von Slowenien kommend in einem Lkw versteckt in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1997, rechtswirksam erlassen am 30. April 1997, abgewiesen worden. Er halte sich bereits seit seiner illegalen Einreise unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfüge. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Ausweisung stelle keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar. Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergebe sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 leg. cit. der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegengestanden sei. Die Behörde brauche den Ausgang des Verfahrens nach § 54 FrG bei der Erlassung einer Ausweisung nicht abzuwarten. Die Erstbehörde habe in ihrem Bescheid bereits zutreffend festgestellt, daß es durch die Ausweisung zu keinem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers komme. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich stelle eine Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen von solchem Gewicht dar, daß die Ausweisung dringend geboten und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Sinn des § 19 FrG zu bejahen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (und erkennbar wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (im Sinn des § 19 FrG) dringend geboten sei, und wirft ihr vor, sie habe es unterlassen, die für die Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Feststellungen (Unbescholtenheit, Sozialhilfeunterstützung) zu treffen.

Gemäß § 19 FrG ist eine Ausweisung, wenn damit in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist. Der belangten Behörde ist insofern eine widersprüchliche Bescheidbegründung vorzuwerfen, als sie einerseits einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verneinte, andererseits die Zulässigkeit dieser Maßnahme dennoch im Sinn des § 19 FrG prüfte. Dadurch wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in subjektiven Rechten verletzt. Es trifft zu, daß angesichts des erst relativ kurzen und zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben nicht gesprochen werden kann, zumal besondere Umstände, die eine solche Qualifikation geböten, nicht behauptet werden. Umstände, die auf einen Eingriff in sein Familienleben deuten würden, sind weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde ersichtlich. Mangels eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erübrigt sich eine Prüfung, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der Vollständigkeit wegen sei jedoch bemerkt, daß die Ausweisung unter Berücksichtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) als dringend geboten im Sinn des § 19 FrG zu beurteilen wäre (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644), auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist und Sozialhilfe bezieht.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 97/21/0644) mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist somit nicht die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat.

Letztlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zur Anwendung komme. Diesbezüglich ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Ausweisung keine Strafe, sondern - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 94/18/0464, u. a.).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210791.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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