TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/8 97/21/0644

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des V C, geboren am 17. September 1975, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, Grazergasse 50, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. Juli 1997, Zl. Fr 1122/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 29. Juli 1997, wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 12. Oktober 1995 illegal über einen nicht bekannten Grenzübergang in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither unberechtigt in Österreich auf. Sein nach der Einreise gestellter Asylantrag sei mittlerweile mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1995, rechtswirksam erlassen am 4. Jänner 1996, abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer komme weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu, noch sei ihm ein Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Der Umstand, daß seiner Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändere nichts daran, daß dem Beschwerdeführer vorher keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen sei. Mit dem erwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes sei nur ausgesprochen worden, daß dem Beschwerdeführer jene Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Inneres gehabt habe. Das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Cousin, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sei nicht vom Schutzbereich des § 19 FrG umfaßt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst erklärt, daß er mit diesem Cousin keine sehr engen Beziehungen habe. Auch sei es während des bloß kurzfristigen (ca. eineinhalbjährigen) Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keiner Integration gekommen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dies habe zur Folge, daß jedenfalls ein unrechtmäßiger Aufenthalt wie im hier vorliegenden Fall des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung des bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interesses von solchem Gewicht darstelle, daß die Ausweisung dringend geboten und im Lichte des § 19 FrG zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er unter Umgehung der Grenzkontrolle (nach Inhalt der Beschwerde versteckt im Gepäckraum eines Reisebusses) über ein Drittland in das Bundesgebiet eingereist war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er in diesem Drittland vor Einreise nach Österreich der Gefahr der ungeprüften Rück- bzw. Weiterschiebung in seinen Heimatstaat ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer leitet seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 allein aus dem Umstand ab, daß seiner Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, worauf schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, daß er aus diesem Beschluß nicht eine Rechtsstellung ableiten kann, welche ihm vorher nicht zugekommen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0052). Da dem Beschwerdeführer weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt noch ihm sonst von der Behörde eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erteilt wurde, ist somit davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise illegal im Bundesgebiet aufhält. Dem Vorbringen betreffend die Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme durch die Fremdenpolizeibehörde, wonach dieser Befragung kein ausreichender Dolmetscher beigezogen worden sei, mangelt es deshalb an Relevanz, weil er nicht darlegt, welche Feststellungen die Behörde aufgrund einer einwandfreien Übersetzung der Aussage des Beschwerdeführers hätte treffen müssen sowie, ob und inwieweit dies zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet im übrigen auch in der Beschwerde nicht, daß er mit seinem Cousin in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Soweit die Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Ausweisung vorbringt, der Beschwerdeführer sei Kurde und gehöre deshalb einer in der Türkei verfolgten Gruppe an, wobei ihm bei Weiterverbleib in seinem Heimatland die Einberufung zum Militärdienst gedroht hätte, und aus diesem Vorbringen Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ableiten will, geht dieser Einwand - worauf ebenfalls die belangte Behörde bereits zutreffend verwiesen hat - deshalb fehl, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Abschiebung bzw. Zurückweisung oder Zurückschiebung des Beschwerdeführers aus den dort genannten Gründen in einen bestimmten Staat, sondern allein die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 17 Abs. 1 FrG ist. Mit dem vorliegenden Bescheid wird nicht darüber abgesprochen, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmten Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/21/0481, mwN).

Die belangte Behörde nahm einen mit der Ausweisung des Beschwerdeführers verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinne des § 19 FrG an und prüfte demgemäß, ob die Ausweisung nach dieser Gesetzesstelle dringend geboten sei. Wenn sie diese Frage im Hinblick auf das Überwiegen der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber den (schwach ausgeprägten) privaten Interessen des Beschwerdeführers bejahte, so vermag der Gerichtshof darin - selbst unter der Annahme eines solchen relevanten Eingriffs - angesichts seines von Anfang an illegalen Aufenthaltes keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften durch die Normadressaten) weist aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert auf. Daran würde auch der in der Beschwerde behauptete Umstand, der Beschwerdeführer sei seit Monaten unselbständig erwerbstätig und verdiene monatlich S 12.000,--, nichts ändern.

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210644.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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