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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/18/0248 2001/18/0004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden 1. der N, geboren 1977, vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 8, 2. des C, geboren 1980, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, und 3. der T, geboren 1978, vertreten durch Dr. Peter Huber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 2000, zu 1. Zl. SD 914/99 (hg. Zl. 2000/18/0237), zu 2. Zl. SD 915/99 (hg. Zl. 2000/18/0248) und zu 3. Zl. SD 913/99 (hg. Zl. 2001/18/0004), betreffend Ausweisungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. August 2000 wurden die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/97, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführer seien ihren eigenen Angaben zufolge Anfang Jänner 1993 im Alter von 15 Jahren (Erstbeschwerdeführerin), 12 Jahren (Zweitbeschwerdeführer) bzw. 14 Jahren (Drittbeschwerdeführerin) gemeinsam mit ihrem Vater Sami T. nach Österreich eingereist. In diesem Zeitpunkt habe ihr Vater über einen vom 28. Jänner 1991 bis zum 25. Jänner 1994 gültigen Sichtvermerk verfügt, der sich jedoch nicht auf die Beschwerdeführer erstreckt habe. Der Vater der Beschwerdeführer habe nämlich am 22. Jänner 1991 unter Vorlage einer Heiratsurkunde, wonach er am 2. Jänner 1991 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Der daraufhin erteilte Sichtvermerk sei mittels Feuchtstempelabdrucks im Reisepass des Vaters dokumentiert worden. In der für miteinzutragende Personen vorgesehenen Rubrik sei keine Eintragung erfolgt.
Erst nachdem die Ehe des Vaters der Beschwerdeführer - die Grundlage für den erteilten Sichtvermerk gewesen sei - mit Urteil vom 20. August 1992 (rechtskräftig seit 6. November 1992) für nichtig erklärt worden sei, habe ihr Vater am 29. Dezember 1992 die Miteintragung der Beschwerdeführer in seinem Reisepass veranlasst. Der Aufenthaltstitel des Vater habe sich daher nicht auf die Beschwerdeführer erstreckt.
Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz seien mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 25. März 1994 mangels einer Antragstellung vom Ausland vor der Einreise nach Österreich abgewiesen worden. Ungeachtet dessen seien die Beschwerdeführer weiter in Österreich geblieben, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Am 18. Februar 1998 hätten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt, die abermals vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheiden vom 3. April 1998 abgewiesen worden seien. Den dagegen erhobenen Berufungen habe der Bundesminister für Inneres keine Folge gegeben.
Die Beschwerdeführer verfügten seit ihrer Einreise Anfang Jänner 1993 weder über Einreise- noch über Aufenthaltstitel. Sie hielten sich seit über sieben Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Die Voraussetzung für eine Ausweisung im Sinn des § 33 Abs. 1 FrG seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - gegeben.
Die Erstbeschwerdeführerin sei ledig und wohne mit ihrem Vater und den beiden anderen Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt. Angesichts ihres langjährigen inländischen Aufenthaltes, der familiären Bindungen sowie des Umstandes, dass sie im Jahr 1993 zunächst einen Deutschkurs belegt habe und anschließend einen Anfängerdeutschkurs abgeschlossen habe, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Erstbeschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Ähnliches gelte für den Zweitbeschwerdeführer, der im Schuljahr 1994/95 seine Schulpflicht beendet habe, wenngleich er wegen mangelnden Erfolges nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt gewesen sei, sowie für die Drittbeschwerdeführerin, die in Österreich zwei Jahre die Hauptschule und ein Jahr einen Polytechnischen Lehrgang besucht habe. Zu Ungunsten der - wenngleich im Zeitpunkt der Einreise noch minderjährigen - Beschwerdeführer falle neben der langen Dauer ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Art der illegalen Einreise ins Gewicht, dass sie ihren unrechtmäßigen Aufenthalt ungeachtet der rechtskräftigen Ablehnung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fortgesetzt hätten. Dazu komme, dass auch die familiären Bindungen der Beschwerdeführer insofern eine Relativierung erfahren würden, als gegen ihren Vater mittlerweile (mit Bescheid vom 9. Juni 2000) ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Die Beschwerdeführer seien unter den gegebenen Umständen außerdem nicht in der Lage, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten gewesen seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt ihrer Personen auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin begehren Kostenersatz.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:
1. Nach seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 2. Jänner 1991 erhielt der Vater der Beschwerdeführer einen vom 28. Jänner 1991 bis zum 25. Jänner 1994 gültigen Sichtvermerk, der mittels Feuchtstempelabdrucks in seinem Reispass dokumentiert worden ist. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass damals in der für miteinzutragende Personen vorgesehenen Rubrik keine Eintragung vorgenommen wurde. Die Miteintragung der Beschwerdeführer in den Reisepass ihres Vaters am 29. Dezember 1992 erfolgte lange nach Erteilung des besagten Sichtvermerkes und nachdem die Ehe ihres Vaters mit Urteil vom 20. August 1992 für nichtig erklärt worden war. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der damalige Aufenthaltstitel des Vaters nicht auf die Beschwerdeführer erstreckte, bestehen daher keine Bedenken. Die Beschwerdeführer bestreiten auch nicht, dass ihre Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 25. März 1994 mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich abgewiesen worden sind, und sie stellen auch nicht in Abrede, dass ihre weiteren Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 18. Februar 1998 ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden sind. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise nach Österreich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG ist daher erfüllt.
2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die von der Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung. Die Erstbeschwerdeführerin macht geltend, ihr könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie nach der Abweisung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich verblieben sei, weil sie im Jahr 1994 noch minderjährig gewesen sei und ohne ihren Vater nicht habe leben können. Ihre Integrationsbemühungen hätten zumindest teilweise Erfolg gehabt. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sei gemessen an den Zielen des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig und überzogen. Sie sei als Kind nach Österreich gekommen, lebe hier seit fast einem Jahrzehnt mit ihrem Vater und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt und habe im Ausland überhaupt kein familiäres oder soziales Fangnetz.
Der Zweitbeschwerdeführer hebt hervor, er sei völlig unbescholten und habe in Österreich seit Jahren die Schule besucht. Er sei hier integriert. Im Zeitpunkt der Einreise sei er minderjährig gewesen und es könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er seinem Vater gefolgt sei. Es würde eine unangemessene und durch nichts zu rechtfertigende Härte bedeuten, ihn auszuweisen.
Die Drittbeschwerdeführerin weist darauf hin, dass allein die Tatsache des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht automatisch als Rechtfertigung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK und somit auch nicht im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG gesehen werden könne.
2.2. Diese Vorbringen sind im Ergebnis zielführend. Im angefochtenen Bescheid wird zunächst zutreffend die Auffassung vertreten, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Hingegen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen. Es trifft zwar zu, dass die aus der siebeneinhalbjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch gemindert ist, dass ihnen niemals eine Aufenthaltsberechtigung zukam. Andererseits wurde der gesamten Familie nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet auf Grund der damaligen Rechtsstellung des Vaters der Beschwerdeführer, der über einen gültigen Sichtvermerk verfügte, gestattet. Die damals noch minderjährigen Beschwerdeführer halten sich unbestritten seit Jänner 1993 in Österreich auf, waren von Beginn an hier polizeilich gemeldet und haben die Schule bzw. Sprachkurse besucht. Im Übrigen wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht versucht, den Aufenthalt der Beschwerdeführer zu beenden. Die nun schon langjährig in Österreich im Familienverband ansässigen Beschwerdeführer sind mittlerweile volljährig geworden. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich überdies, dass der Aufenthalt des Vaters der Beschwerdeführer bis zu dem gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2000 verhängten Aufenthaltsverbot - trotz der von ihm eingegangenen Scheinehe - immer rechtmäßig gewesen ist, sodass das Gewicht der Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrem Vater von daher keine Einsschränkung erfährt. Aus diesen Erwägungen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde, die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet seien jedenfalls nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet, nicht anzuschließen. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und die bekämpften Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
3. Nach dem Gesagten waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. Oktober 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000180237.X00Im RIS seit
05.11.2003