RS OGH 2000/7/11 10ObS361/99g, 10ObS361/01p, 10ObS119/03b, 4Ob196/06m, 10ObS14/08v, 10ObS36/09f, 10O

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Norm

ASVG §131

Rechtssatz

Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 361/99g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 361/99g
    Veröff: SZ 73/111
  • 10 ObS 361/01p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 361/01p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung setzt voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T1); Beisatz: Hier: Kosten eines Heilmittels. (T2)
  • 10 ObS 119/03b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 119/03b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 196/06m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 196/06m
    Vgl aber; Beisatz: Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es aber nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. (T3)
  • 10 ObS 14/08v
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 14/08v
    Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T4)
  • 10 ObS 36/09f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 36/09f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Diese Voraussetzung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das verordnete Arzneimittel nicht bezogen (und bezahlt) wird, sondern dass auf künftige Übernahme der Kosten geklagt wird. (T5)
  • 10 ObS 117/09t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 117/09t
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 10 ObS 21/10a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 21/10a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis abweichend T5: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T6); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T7)

Schlagworte

Kostenersattungsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113911

Im RIS seit

10.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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