RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h, 6Ob153/01w, 6Ob146/01s, 9ObA105/03m, 6Ob14/03g, 10Bkd2/03, 6Ob265/03v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs1
ABGB §1330 Abs2
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 114/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
    Veröff: SZ 73/117
  • 6 Ob 153/01w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 153/01w
    Vgl auch; Beisatz: Bei Aussagen in Strafanzeigen oder in Partei- oder Zeugenvernehmungen kann sich der Täter trotz der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen auf den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege berufen. (T1)
  • 6 Ob 146/01s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 146/01s
    Auch; nur: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. (T2)
  • 9 ObA 105/03m
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 ObA 105/03m
    Auch; nur: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. (T3)
    Beisatz: Gemäß § 1330 Abs 2 ABGB wird für eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigte - selbst objektiv unrichtige - nicht öffentliche Mitteilung nur dann gehaftet, wenn der Mitteilende wissentlich die Unwahrheit verbreitet hat. (T4)
  • 6 Ob 14/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 14/03g
  • 10 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 27.10.2003 10 Bkd 2/03
    nur: Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. (T5)
  • 6 Ob 265/03v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 265/03v
    Vgl; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut. (T6)
  • 6 Ob 152/04b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 152/04b
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 14/05k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 14/05k
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, wurde offen gelassen. (T7)
  • 9 ObA 142/07h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 142/07h
    Auch; nur T5; Beisatz: Auch § 9 RAO kann wider besseres Wissen erhobene, den Gegner herabsetzende Behauptungen nicht rechtfertigen. (T8)
  • 6 Ob 46/08w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 46/08w
    Vgl; nur T3; Beisatz: Gemäß § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Verbreiter für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund, ist daher nicht gegeben, wenn der Mitteilende die Äußerung wider besseres Wissen macht (6 Ob 60/97k ua). (T9)
    Beisatz: In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. (T10) Beisatz: Dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, hat der Betroffene zu beweisen (6 Ob 2133/96m; 6 Ob 60/97k; 6 Ob 233/01k). (T11)
  • 1 Ob 181/09p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 181/09p
    Auch; nur T3; Beisatz: Nimmt ein Richter die Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. (T12)
  • 6 Ob 196/12k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 196/12k
    Beis wie T11; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ? wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13)
  • 6 Ob 170/13p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 170/13p
    Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T14)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch
  • 4 Ob 210/15h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 149/15p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 149/15p
    Beis wie T6
  • 4 Ob 232/15v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 232/15v
    Beis wie T6
  • 6 Ob 129/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 129/16p
    Auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 28/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 28/17m
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 25/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 25/18x
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Veröffentlichung einer Äußerung aus einer Gemeinderatssitzung in einem Facebook-Posting – Rechtfertigung verneint. (T15)
  • 15 Os 18/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 18/18h
    Auch
  • 4 Ob 43/18d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 43/18d
    Auch
  • 6 Ob 30/19h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 30/19h
    Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Behauptung wider besseres Wissen erhoben wurde, ist nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an. (T16)
  • 6 Ob 63/19m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 63/19m
    Auch; Beis wie T16
  • 24 Ds 6/20x
    Entscheidungstext OGH 18.01.2021 24 Ds 6/20x
    Vgl
  • 8 Ob 64/21a
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 64/21a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16
  • 6 Ob 166/21m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 166/21m
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. (T17)
  • 6 Ob 104/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 104/21v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T18)
  • 6 Ob 48/22k
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 48/22k
    Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114015

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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