Norm
SMG §27 ARechtssatz
§ 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist gegenüber tateinheitlichem Überlassen eines Suchtgiftes nach § 27 Abs 1 SMG in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG nicht erreichen, einschließlich der unselbständigen Qualifikationen des § 27 Abs 2 SMG die spezielle Norm und verdrängt Vergehen nach § 27 Abs 1 (fünfter und sechster Fall) und Abs 2 SMG infolge Scheinkonkurrenz. Ein Freispruch (Subsumtionsfreispruch) hat nicht zu erfolgen.Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ist gegenüber tateinheitlichem Überlassen eines Suchtgiftes nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht erreichen, einschließlich der unselbständigen Qualifikationen des Paragraph 27, Absatz 2, SMG die spezielle Norm und verdrängt Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (fünfter und sechster Fall) und Absatz 2, SMG infolge Scheinkonkurrenz. Ein Freispruch (Subsumtionsfreispruch) hat nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113908Dokumentnummer
JJR_20000719_OGH0002_0130OS00040_0000000_001