RS OGH 2016/4/12 15Os84/00 (15Os85/00), 15Os105/01, Bsw28328/03, 11Os53/15a (11Os141/15t)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2000
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5b2
MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §281 Abs1 Z4 B
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Zweck der Regelung des Art 6 Abs 3 lit d MRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Diese soll zwar grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. Lässt dies aber das Interesse des Zeugen (hier: Opfer einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) nicht zu, so kann davon abgesehen werden.Der Zweck der Regelung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Diese soll zwar grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. Lässt dies aber das Interesse des Zeugen (hier: Opfer einer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB) nicht zu, so kann davon abgesehen werden.

Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Art 6 Abs 1 MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Wurde dem Verteidiger während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, und ist der Schuldspruch keineswegs allein auf dessen Aussage gegründet, sonder kann sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (zum Beispiel ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Lichtbilder über Verletzungen; im konkreten Fall auch auf ein Teilgeständnis) stützen, dann wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist.Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Artikel 6, Absatz eins, MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Wurde dem Verteidiger während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, und ist der Schuldspruch keineswegs allein auf dessen Aussage gegründet, sonder kann sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (zum Beispiel ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Lichtbilder über Verletzungen; im konkreten Fall auch auf ein Teilgeständnis) stützen, dann wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist.

Entscheidungstexte

  • RS0113949">15 Os 84/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 84/00
  • RS0113949">15 Os 105/01
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 15 Os 105/01
    nur: Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Art 6 Abs 1 MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Wurde dem Verteidiger während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, und ist der Schuldspruch keineswegs allein auf dessen Aussage gegründet, sonder kann sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (zum Beispiel ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Lichtbilder über Verletzungen; im konkreten Fall auch auf ein Teilgeständnis) stützen, dann wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist. (T1)
  • RS0113949">Bsw 28328/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2012 Bsw 28328/03
    Auch; nur: Der Zweck der Regelung des Art 6 Abs 3 lit d MRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Diese soll zwar grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. Lässt dies aber das Interesse des Zeugen (hier: Opfer einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) nicht zu, so kann davon abgesehen werden. Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Art 6 Abs 1 MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. (T2)
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob einem Beschuldigten ein faires Verfahren zuteil geworden ist, muss das Recht auf Achtung des Privatlebens des angeblichen Opfers berücksichtigt werden. (Bem: Aigner gg. Österreich) (T3)
    Veröff: NL 2012,161
  • RS0113949">11 Os 53/15a
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113949

Im RIS seit

09.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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