TE OGH 2001/9/6 15Os105/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, ferner über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. April 2001, GZ 18 Vr 1766/00-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, ferner über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. April 2001, GZ 18 römisch fünf r 1766/00-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Herbert Anton P***** der Verbrechen (I) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und (II) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (III) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Herbert Anton P***** der Verbrechen (römisch eins) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und (römisch II) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (römisch III) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Klagenfurt

I) von Mitte 1998 bis zum 1. Oktober 1998 eine unmündige Person aufrömisch eins) von Mitte 1998 bis zum 1. Oktober 1998 eine unmündige Person auf

andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht,

1) indem er in zumindest einem Fall seinen Finger in die Scheide der am 1. September 1994 geborenen Manuela P***** einführte und

2) den Penis des am 30. Oktober 1995 geborenen Daniel P***** in seinen Mund nahm;

II) von Mitte 1998 bis Juli 1999 an nachangeführten unmündigen Personen außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem errömisch II) von Mitte 1998 bis Juli 1999 an nachangeführten unmündigen Personen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er

1) den am 30. Oktober 1995 geborenen Daniel P***** wiederholt im Genitalbereich betastete;

2) die am 1. September 1994 geborene Manuela P***** wiederholt im Geschlechtsbereich betastete und sie aufforderte, seinen Penis in die Hand zu nehmen;

3) einmal an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1998 die zumindest ansatzweise entwickelten Brüste der am 17. Februar 1988 geborenen Christina H***** in sexualbezogener Weise betastete;

III) durch die zu I) und II) angeführten Taten seine minderjährigen Kinder Manuela P*****, Daniel P***** und Christina H***** zur Unzucht missbraucht.römisch III) durch die zu römisch eins) und römisch II) angeführten Taten seine minderjährigen Kinder Manuela P*****, Daniel P***** und Christina H***** zur Unzucht missbraucht.

Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 24. April 2001 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Claudia G*****, Hannes G*****, N. L*****, N. E*****, Gertraud S*****, Werner S***** und Karl W*****. Diese Zeugen waren zum Beweis dafür beantragt worden, "dass das Verhältnis zwischen dem Erstangeklagten (Herbert P*****) und seinen beiden Kindern bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Kinder an die Pflegefamilie K***** (Juli 1999) ungetrübt war und keinerlei Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs feststellbar waren."Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 24. April 2001 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Claudia G*****, Hannes G*****, N. L*****, N. E*****, Gertraud S*****, Werner S***** und Karl W*****. Diese Zeugen waren zum Beweis dafür beantragt worden, "dass das Verhältnis zwischen dem Erstangeklagten (Herbert P*****) und seinen beiden Kindern bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Kinder an die Pflegefamilie K***** (Juli 1999) ungetrübt war und keinerlei Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs feststellbar waren."

Um einen Beweisantrag im Sinn der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu begründen, inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann. Die Begründung muss dabei umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Licht der übrigen Verfahrensergebnisse ist (13 Os 119/96, 11 Os 150/99).Um einen Beweisantrag im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu begründen, inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann. Die Begründung muss dabei umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Licht der übrigen Verfahrensergebnisse ist (13 Os 119/96, 11 Os 150/99).

Wie das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis im Ergebnis zutreffend dargelegt hat (S 77/II), lässt der Beweisantrag jegliche Substantiierung vermissen, warum die Nichtfeststellbarkeit von Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gerade durch die beantragten Zeugen, die laut eigener Verantwortung des Angeklagten ein- bis zweimal monatlich, selten oder wenn die Ehefrau betrunken war, in der Wohnung zu Besuch waren (vgl HV-Protokoll S 32/IIf) einen Rückschluss darauf zulassen könnte, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen nicht gesetzt hat. Der Umstand hinwieder, ob das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und den Kindern bis zum Zeitpunkt deren Übergabe an die Pflegefamilie ungetrübt war, stellt eine Schlussfolgerung dar. Da Zeugen über Wahrnehmungen und nicht über Schlussfolgerungen auszusagen haben, der Beweisantrag aber jegliche Angaben vermissen lässt, welche Beobachtungen die Zeugen gemacht haben sollen, war das Beweisbegehren insoweit ungeeignet, die Erforschung der Wahrheit zu fördern.Wie das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis im Ergebnis zutreffend dargelegt hat (S 77/II), lässt der Beweisantrag jegliche Substantiierung vermissen, warum die Nichtfeststellbarkeit von Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gerade durch die beantragten Zeugen, die laut eigener Verantwortung des Angeklagten ein- bis zweimal monatlich, selten oder wenn die Ehefrau betrunken war, in der Wohnung zu Besuch waren vergleiche HV-Protokoll S 32/IIf) einen Rückschluss darauf zulassen könnte, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen nicht gesetzt hat. Der Umstand hinwieder, ob das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und den Kindern bis zum Zeitpunkt deren Übergabe an die Pflegefamilie ungetrübt war, stellt eine Schlussfolgerung dar. Da Zeugen über Wahrnehmungen und nicht über Schlussfolgerungen auszusagen haben, der Beweisantrag aber jegliche Angaben vermissen lässt, welche Beobachtungen die Zeugen gemacht haben sollen, war das Beweisbegehren insoweit ungeeignet, die Erforschung der Wahrheit zu fördern.

Wenn auch der Beschwerde grundsätzlich beizupflichten ist, dass der Relevanz von Kontrollbeweisen in Verfahren, in denen die den leugnenden Angeklagten belastenden Zeugenaussagen nur durch Vorführung eines darüber aufgenommenen Videobandes in das Beweisverfahren Eingang fanden und keine anderen Verfahrensergebnisse zur Beurteilung der Frage verfügbar sind, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, erhöhte Bedeutung zukommt, so verkennt sie doch, dass gegenständlich der Schuldspruch keineswegs allein auf die Aussage der missbrauchten Kinder gegründet ist, sondern sich das Tatgericht vielmehr auch auf weitere objektive Beweise (zB ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Wahrnehmungen von Erziehungsberechtigten und Psychologen zum Zustand des Missbrauchten) stützen konnte. Im Übrigen ist der Beurteilung der Einhaltung des Fairness-Gebotes (Art 6 Abs 1 MRK) das Verfahren in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen. Wurde dem Verteidiger - wie hier - während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, dann wurden - im Zusammenhang mit den oben angeführten weiteren Beweisaufnahmen - vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist (15 Os 84, 85/00).Wenn auch der Beschwerde grundsätzlich beizupflichten ist, dass der Relevanz von Kontrollbeweisen in Verfahren, in denen die den leugnenden Angeklagten belastenden Zeugenaussagen nur durch Vorführung eines darüber aufgenommenen Videobandes in das Beweisverfahren Eingang fanden und keine anderen Verfahrensergebnisse zur Beurteilung der Frage verfügbar sind, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, erhöhte Bedeutung zukommt, so verkennt sie doch, dass gegenständlich der Schuldspruch keineswegs allein auf die Aussage der missbrauchten Kinder gegründet ist, sondern sich das Tatgericht vielmehr auch auf weitere objektive Beweise (zB ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Wahrnehmungen von Erziehungsberechtigten und Psychologen zum Zustand des Missbrauchten) stützen konnte. Im Übrigen ist der Beurteilung der Einhaltung des Fairness-Gebotes (Artikel 6, Absatz eins, MRK) das Verfahren in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen. Wurde dem Verteidiger - wie hier - während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, dann wurden - im Zusammenhang mit den oben angeführten weiteren Beweisaufnahmen - vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist (15 Os 84, 85/00).

Soweit unter der Z 4 die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderpsychologie unter Bezugnahme auf vermeintliche Widersprüche im Sachverständigengutachen Dris. F***** kritisiert wird, mangelt es ebenso wie bei der vermissten Vernehmung der Zeugin Dr. Peggy L***** an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung und damit an der Beschwerdelegitimation. Gleiches gilt für die Unterlassung der Vernehmung eines informierten Vertreters des Kinderheimes Mogersdorf. Auch diesbezüglich wurde in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht kein Antrag gestellt, sodass es in diesem Umfang ebenso an einer Grundlage für die Erhebung der Verfahrensrüge fehlt. Soferne unter diesem Gesichtspunkt - ebenso wie unter demjenigen der Tatsachenrüge (Z 5a) - die Nichterforschung der materiellen Wahrheit behauptet wird, mangelt es zum einen an einer Antragstellung, zum anderen lässt die Beschwerde nicht erkennen, wodurch das Gericht seine Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung verletzt hätte.Soweit unter der Ziffer 4, die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderpsychologie unter Bezugnahme auf vermeintliche Widersprüche im Sachverständigengutachen Dris. F***** kritisiert wird, mangelt es ebenso wie bei der vermissten Vernehmung der Zeugin Dr. Peggy L***** an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung und damit an der Beschwerdelegitimation. Gleiches gilt für die Unterlassung der Vernehmung eines informierten Vertreters des Kinderheimes Mogersdorf. Auch diesbezüglich wurde in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht kein Antrag gestellt, sodass es in diesem Umfang ebenso an einer Grundlage für die Erhebung der Verfahrensrüge fehlt. Soferne unter diesem Gesichtspunkt - ebenso wie unter demjenigen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - die Nichterforschung der materiellen Wahrheit behauptet wird, mangelt es zum einen an einer Antragstellung, zum anderen lässt die Beschwerde nicht erkennen, wodurch das Gericht seine Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung verletzt hätte.

Die vorerst generell gehaltenen Einwendungen zur Mängel (Z 5)- und Tatsachenrüge (Z 5a), die allein aus der Zitierung einzelner Leitsätze bestehen, ohne sie mit dem konkreten Entscheidungsinhalt in einen Rechtszusammenhang zu setzen, vermögen - genausowenig wie der allgemein gehaltene Hinweis auf die materielle Fragwürdigkeit des Schuldspruchs, beruhend auf der Außerachtlassung aktenkundiger Verfahrensergebnisse - die behaupteten Fehler der herangezogenen Nichtigkeitsgründe nicht prozessordnungsgemäß darzustellen. Mit dem Vorbringen, dass sich die Art und Weise der Befragung der beiden Kinder durch den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Dr. Max F***** in weiten Teilen unzulässiger - da methodisch falscher - Suggestivfragen bedient habe, wird weder der Nichtigkeitsgrund der Z 5 noch ein sonstiger des § 281 Abs 1 StPO dargetan.Die vorerst generell gehaltenen Einwendungen zur Mängel (Ziffer 5,)- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die allein aus der Zitierung einzelner Leitsätze bestehen, ohne sie mit dem konkreten Entscheidungsinhalt in einen Rechtszusammenhang zu setzen, vermögen - genausowenig wie der allgemein gehaltene Hinweis auf die materielle Fragwürdigkeit des Schuldspruchs, beruhend auf der Außerachtlassung aktenkundiger Verfahrensergebnisse - die behaupteten Fehler der herangezogenen Nichtigkeitsgründe nicht prozessordnungsgemäß darzustellen. Mit dem Vorbringen, dass sich die Art und Weise der Befragung der beiden Kinder durch den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Dr. Max F***** in weiten Teilen unzulässiger - da methodisch falscher - Suggestivfragen bedient habe, wird weder der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, noch ein sonstiger des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dargetan.

Soweit neuerlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a mangelne Sachverhaltsermittlung und damit erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch behauptet werden, wird auf die diesbezügliche Erwiderung in Erledigung der Z 4 verwiesen.Soweit neuerlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, mangelne Sachverhaltsermittlung und damit erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch behauptet werden, wird auf die diesbezügliche Erwiderung in Erledigung der Ziffer 4, verwiesen.

Die vermisste Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch sexuelle Kontakte zu neunzehnjährigen Frauen suchte, konnte deshalb mängelfrei unterbleiben, weil es sich dabei für den gegenständlichen Schuldvorwurf um keine entscheidende, das heißt für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblichen Tatsache handelt.

Insofern die Beschwerde unter Behauptung eines Begründungsmangels vorbringt, aus der Tatsache des Unterbleibens entsprechender Mitteilungen (über die Tathandlungen des Angeklagten) an die Zweitangeklagte wären Schlüsse zugunsten des Erstangeklagten zu ziehen gewesen, bekämpft sie ebenso wie mit dem Einwand, aus der Aussage der Manuela P***** sei zu Unrecht abgeleitet worden, dass Daniel P***** bei der von ihm gegebenen Erklärung zu seinem Verhalten den Pflegevater und nicht den leiblichen Vater gemeint habe, unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen und Umdeuten von Beweisergebnissen unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdebehauptung, die Entschlagung der Zeugen Daniela P*****, Stefanie P***** und Sylvia H***** sei im Verfahren dahin interpretiert worden, dass diese eher als belastend als entlastend gewertet wurde, aus dem Urteil nicht nachvollziehbar ist, wird auch hier - neuerlich unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum II 3 moniert, das Erstgericht beschränke sich zur subjektiven Tatseite lediglich auf die verba legalia, ohne sich konkret mit der subjektiven Tatseite auseinanderzusetzen. Damit erweist sich die Beschwerde als nicht ausreichend substantiiert, lässt sie doch hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 10 und 11) noch zu treffen gewesen wäre (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5c).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Faktum römisch II 3 moniert, das Erstgericht beschränke sich zur subjektiven Tatseite lediglich auf die verba legalia, ohne sich konkret mit der subjektiven Tatseite auseinanderzusetzen. Damit erweist sich die Beschwerde als nicht ausreichend substantiiert, lässt sie doch hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 10 und 11) noch zu treffen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c).

Das weitere Vorbringen (inhaltlich Z 5), die Feststellung, es hätte sich bei der Berührung der Brüste nicht um eine lediglich flüchtige gehandelt, sei auf aktenwidrige Weise zustandegekommen, verkennt, dass Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe nur vorliegt, wenn der eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil in einen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, aber nicht, wenn - wie hier - die vom Schöffengericht gezogenen Schlussfolgerungen in Frage gestellt werden. Die Ausführungen zur Tauglichkeit der unentwickelten Brüste eines zehnjährigen Kindes als Objekt eines geschlechtlichen Missbrauchs bedürfen keiner Erwiderung, orientiert sich die Rechtsrüge doch diesbezüglich nicht an den unmissverständlichen Urteilskonstatierungen über die bereits entwickelten Brust des missbrauchten Mädchens (US 8 und 9).Das weitere Vorbringen (inhaltlich Ziffer 5,), die Feststellung, es hätte sich bei der Berührung der Brüste nicht um eine lediglich flüchtige gehandelt, sei auf aktenwidrige Weise zustandegekommen, verkennt, dass Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe nur vorliegt, wenn der eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil in einen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, aber nicht, wenn - wie hier - die vom Schöffengericht gezogenen Schlussfolgerungen in Frage gestellt werden. Die Ausführungen zur Tauglichkeit der unentwickelten Brüste eines zehnjährigen Kindes als Objekt eines geschlechtlichen Missbrauchs bedürfen keiner Erwiderung, orientiert sich die Rechtsrüge doch diesbezüglich nicht an den unmissverständlichen Urteilskonstatierungen über die bereits entwickelten Brust des missbrauchten Mädchens (US 8 und 9).

Die Behauptung der Ermangelung einer ausreichenden Beweisgrundlage für die entsprechende Feststellung (inhaltlich wiederum Z 5) bekämpft neuerlich - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - die diesbezügliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das umfassend, nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend begründet dargetan hat, warum es von einer bereits entwickelten Brust des Mädchens ausgegangen ist (US 21, 22).Die Behauptung der Ermangelung einer ausreichenden Beweisgrundlage für die entsprechende Feststellung (inhaltlich wiederum Ziffer 5,) bekämpft neuerlich - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - die diesbezügliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das umfassend, nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend begründet dargetan hat, warum es von einer bereits entwickelten Brust des Mädchens ausgegangen ist (US 21, 22).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E63185 15D01051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00105.01.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20010906_OGH0002_0150OS00105_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten