RS OGH 2025/6/24 1Ob160/00m; 6Ob104/01i; 9Ob241/02k; 8Ob130/03f; 6Ob69/05y; 9Ob66/08h; 9Ob68/08b; 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
beobachten
merken

Norm

KSchG §15
  1. KSchG § 15 heute
  2. KSchG § 15 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984

Rechtssatz

§ 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in § 15 KSchG aufgezählten Leistungen fallen.Paragraph 15, KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in Paragraph 15, KSchG aufgezählten Leistungen fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114187

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten