Norm
KSchG §15Rechtssatz
Unter § 15 KSchG fallen nicht Verträge, bei denen sich der Verbraucher zu einer einmaligen Geldgesamtleistung verpflichtet.Unter Paragraph 15, KSchG fallen nicht Verträge, bei denen sich der Verbraucher zu einer einmaligen Geldgesamtleistung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126614Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018