RS OGH 2018/4/27 9Ob75/10k, 9Ob85/17s, 8Ob1/18g

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Norm

KSchG §15
  1. KSchG § 15 heute
  2. KSchG § 15 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984

Rechtssatz

Unter § 15 KSchG fallen nicht Verträge, bei denen sich der Verbraucher zu einer einmaligen Geldgesamtleistung verpflichtet.Unter Paragraph 15, KSchG fallen nicht Verträge, bei denen sich der Verbraucher zu einer einmaligen Geldgesamtleistung verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126614

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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