RS OGH 2023/9/25 10Ob91/00f; 2Ob231/02p; 12Bkd2/08; 9Ob34/12h; 24Os3/16w; 5Ob42/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
BRAO §49b Abs4
RAO §9 Abs2
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem § 49b Abs 4 BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt.Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem Paragraph 49 b, Absatz 4, BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • RS0114272">10 Ob 91/00f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f
    Veröff: SZ 73/144
  • RS0114272">2 Ob 231/02p
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 231/02p
    Vgl auch; nur: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T1)
    Beisatz: Nichtig ist nicht nur die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes, sondern tritt diese Sanktion in allen Fällen ein, in denen Angehörige anderer freier Berufe, soweit sie einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ihre Honorarforderungen abtreten. (T2)
    Beisatz: Hier: Abtretung der Honorarforderung eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders. (T3)
    Veröff: SZ 2002/129
  • 12 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 12 Bkd 2/08
    Auch; Beisatz: Die Abtretung der Honorarforderung an die in der Rechtsanwaltskanzlei angestellte und damit auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten stellte keine Verschwiegenheitspflichtverletzung dar. (T4)
  • RS0114272">9 Ob 34/12h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
    Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T5)
    Veröff: SZ 2012/127
  • RS0114272">24 Os 3/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 24 Os 3/16w
    Auch
  • RS0114272">5 Ob 42/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 5 Ob 42/23x
    Beisatz wie T3

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114272

Im RIS seit

19.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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