RS OGH 2018/5/29 2Ob243/00z, 4Ob79/18y

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Diese Bestimmung stellt mit ihrem Verbot der Ablöseverträge auf gegebene oder versprochene Leistungen des neuen Mieters beim Mieterwechsel bzw Abschluss eines neuen Mietvertrages ab, gleichgültig ob sie dem Vermieter oder dem scheidenden Mieter erbracht wurden oder zu erbringen sind; ebenso ist die rechtliche Konstruktion bedeutungslos; die allein zur Erlangung der Mietrechte - zwischen dem Vermieter und dem Mieter aus Anlass des Abschlusses eines Mietvertrages abgeschlossene Vereinbarung, dass der neue Mieter der Mietzinsschuld des alten Mieters als Mitschuldner beitritt, verstößt gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG.Diese Bestimmung stellt mit ihrem Verbot der Ablöseverträge auf gegebene oder versprochene Leistungen des neuen Mieters beim Mieterwechsel bzw Abschluss eines neuen Mietvertrages ab, gleichgültig ob sie dem Vermieter oder dem scheidenden Mieter erbracht wurden oder zu erbringen sind; ebenso ist die rechtliche Konstruktion bedeutungslos; die allein zur Erlangung der Mietrechte - zwischen dem Vermieter und dem Mieter aus Anlass des Abschlusses eines Mietvertrages abgeschlossene Vereinbarung, dass der neue Mieter der Mietzinsschuld des alten Mieters als Mitschuldner beitritt, verstößt gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114262

Im RIS seit

28.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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