RS OGH 2026/2/23 1Ob140/00w; 1Ob14/05y; 8Ob63/05f; 9Ob50/10h; 2Ob7/10h; 2Ob135/10g; 2Ob176/10m; 9Ob6

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Rechtssatz

Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114333

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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