RS OGH 2000/11/14 14Os128/00, 11Os105/11t, 17Os1/12v, 17Os20/12p, 17Os10/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

DSG §1
StGB §302

Rechtssatz

Eine, wenn auch unbefugte, Datenabfrage aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) erfüllt nur dann den Tatbestand des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, wenn diese mit dem Willen (§ 5 Abs 1 StGB) geschieht, einen anderen, sei es eine der dort genannten Personen des öffentlichen Rechtes, sei es eine andere (juristische oder natürliche) Person, an seinen Rechten zu schädigen. Die missbräuchliche Datenbeschaffung als solche genügt dafür nicht. Besteht der Befugnismissbrauch im Ausdruck und in der Weitergabe des erkennungsdienstlich verarbeiteten Lichtbildes einer Person, verstoßen diese jedenfalls so lange nicht gegen das Recht (Grundrecht) auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG (nunmehr § 1 Abs 1 DSG 2000), als dem Empfänger solcherart keine Information vermittelt wird, die ein Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen berührt. Auf die Frage, ob ein Personenfoto ohne Verbindung mit (syntaktischen) Zeichen oder Zeichenketten überhaupt dem angesprochenen Datenbegriff entspricht, kommt es demnach nicht an. Ein solches Lichtbild wird jedoch vom Bildnisschutz des § 78 UrhG erfasst.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 128/00
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 14 Os 128/00
  • 11 Os 105/11t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 105/11t
    Vgl auch; Beisatz: Eine missbräuchliche Datenbeschaffung indiziert in der Regel auch den Vorsatz, das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen. (T1)
    Beisatz: Bei allgemein zugänglichen und damit nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Daten ist zur Verwirklichung des § 302 StGB der Vorsatz auf Schädigung eines anderen konkreten Rechts, etwa des Staats auf Einhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung, erforderlich. (T2)
    Beisatz: Hier: Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). (T3)
  • 17 Os 1/12v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2012 17 Os 1/12v
    Vgl; Beisatz: Hat sich der Vorsatz des (wenngleich hinsichtlich des Missbrauchs der ihm bloß für dienstliche Zwecke eingeräumten Befugnis zu ZMR-Abfragen wissentlich handelnden) Angeklagten nur auf allgemein zugängliche Daten ? also solche, hinsichtlich derer das Zentrale Melderegister ohnedies ein öffentliches Register ist (§ 16 Abs 1 MeldeG) ? erstreckt, ist keines der von 11 Os 105/11t angesprochenen konkreten Rechte davon berührt, weder ein dem Geheimnisschutz des DSG unterworfenes Recht des Betroffenen noch ein konkretes Recht des Staates (hier: auf Gebühren). (T4)
    Beisatz: Dass dem Angeklagten als Ergebnis des Missbrauchs seiner Abfrageberechtigung mehr Daten zugänglich wurden, als er wollte, ist für die Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt ohne Bedeutung. (T5)
  • 17 Os 20/12p
    Entscheidungstext OGH 10.12.2012 17 Os 20/12p
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5
  • 17 Os 10/15x
    Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 10/15x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114317

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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