RS OGH 2001/1/11 15Os167/00 (15Os168/00), Ds5/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2001
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Norm

RStDG §§101 ff
StGB §111 Abs1
StGB §114 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 114 Abs 1 StGB ist eine nach § 111 StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. In Ausübung eines Rechts handelt unter anderem der Anzeiger eines Sachverhalts, der seiner Ansicht nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 86 Abs 1 StPO bzw § 13 Abs 1 AVG), sofern er nicht bewusst (also wider besseres Wissen) unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält.

Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 167/00
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 15 Os 167/00
  • Ds 5/10
    Entscheidungstext OGH 28.06.2010 Ds 5/10
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB ist der Sache nach auch in einem Disziplinarverfahren beachtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114491

Im RIS seit

10.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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