RS OGH 2025/9/23 2Ob344/00b; 9Ob83/01y; 7Ob105/01v; 8Ob216/02a; 5Ob236/06a; 7Ob14/08x; 9Ob33/09g; 7O

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Rechtssatz

Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114623

Im RIS seit

10.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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