A.1) Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (in der Folge: UVS Nö) vom 21. November 2003 (Punkt 1) und vom 26. Jänner 2004 (Punkt 2) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der INC in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft ausgehend von ihrer Betriebsstätte in G (Tatort) als ArbeitgeberinA.1) Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (in der Folge: UVS Nö) vom 21. November 2003 (Punkt 1) und vom 26. Jänner 2004 (Punkt 2) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der INC in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft ausgehend von ihrer Betriebsstätte in G (Tatort) als Arbeitgeberin
zu 1) den slowakischen Staatsangehörigen JP am 15. November 2000 zu 2) die tschechischen Staatsangehörigen KV und VV am 30. Jänner 2001
entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (in der Folge: AuslBG) als LKW-Fahrer beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) ausgestellt worden gewesen seien. entgegen Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (in der Folge: AuslBG) als LKW-Fahrer beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c AuslBG) oder Entsendebewilligung (Paragraph 18, AuslBG) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG) oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, AuslBG) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c AuslBG) ausgestellt worden gewesen seien.
Er habe jeweils eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag) verhängt.Er habe jeweils eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag) verhängt.
A.2) Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (in der Folge: UVS Wien) vom 18. Juni 2003 (Punkt 3) und vom 19. Februar 2004 (Punkt 4) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der INC mit Sitz in W, S-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin
zu 3) am 27. November 2000 um 10.35 Uhr in K den slowakischen Staatsangehörigen PK
zu 4) am 19. Dezember 2000 in V den slowakischen Staatsangehörigen MK zu 4) am 19. Dezember 2000 in römisch fünf den slowakischen Staatsangehörigen MK
mit dem Lenken des dem Kennzeichen nach näher bezeichneten, in Luxemburg auf die
zu 3) Fa. C GmbH zugelassenen Sattelkraftwagenzuges für den Gütertransport von der Slowakei nach Tirol
zu 4) Fa. SOT zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges für die Fahrt von Wien nach Italien
beschäftigt habe, "obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt" gewesen sei. beschäftigt habe, "obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder die EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) ausgestellt" gewesen sei.
Er habe jeweils eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 5 Tagen) verhängt.Er habe jeweils eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 5 Tagen) verhängt.
A.3) Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden. Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten zu 1), 2) und 4) eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
B) Das Vorbringen in den Beschwerden und in den Verwaltungsverfahren lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
B.1) Der Beschwerdeführer bestreitet jeweils die Zuständigkeit der Behörden erster Instanz mit der Behauptung, zur Entscheidung jener Fälle, in denen die BH Amstetten als Behörde erster Instanz eingeschritten ist, sei das "Magistratische Bezirksamt Wien 2" örtlich zuständig und in den Fällen, in denen das "Magistratische Bezirksamt Wien 2" eingeschritten ist, sei die BH Amstetten örtlich zuständig. Diesbezüglich genügt es, den Beschwerdeführer auf das ihn als Mitbeteiligten betreffende hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0036, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.B.1) Der Beschwerdeführer bestreitet jeweils die Zuständigkeit der Behörden erster Instanz mit der Behauptung, zur Entscheidung jener Fälle, in denen die BH Amstetten als Behörde erster Instanz eingeschritten ist, sei das "Magistratische Bezirksamt Wien 2" örtlich zuständig und in den Fällen, in denen das "Magistratische Bezirksamt Wien 2" eingeschritten ist, sei die BH Amstetten örtlich zuständig. Diesbezüglich genügt es, den Beschwerdeführer auf das ihn als Mitbeteiligten betreffende hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0036, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu verweisen.
B.2) Wegen der in Luxemburg, Deutschland und beim Landesgericht St. Pölten ua. gegen ihn geführten Verfahren liege "Doppelbestrafung" vor.
B.3) Die ausländischen Fahrer seien alle bei der UCL in Luxemburg beschäftigt; die UCL sei keine "Briefkastenfirma".
An diese Vorbringen schließt der Beschwerdeführer in den Beschwerden jeweils Verfahrensrügen an.
B.4) Die Bestrafungen widersprächen dem Gemeinschaftsrecht (Dienstleistungsfreiheit); der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge einen Vorlagebeschluss gemäß § 38a VwGG zu von ihm näher formulierten Fragen fassen.B.4) Die Bestrafungen widersprächen dem Gemeinschaftsrecht (Dienstleistungsfreiheit); der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge einen Vorlagebeschluss gemäß Paragraph 38 a, VwGG zu von ihm näher formulierten Fragen fassen.
C) Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten:
C.1) Nach den Feststellungen der belangten Behörden ist für den zu beurteilenden Tatzeitraum folgender auszugsweiser in der Person des Beschwerdeführers gelegener Zusammenhang zwischen den in den jeweiligen Verwaltungsstrafsachen hauptsächlich involvierten Gesellschaften zu erkennen (genauere Aufstellungen zu den genannten und zahlreichen weiteren, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Gesellschaften siehe zB. Aktenordner zu Pkt 1) und 2) Band I, S. 334; Band II, S. 484 ff; Band III,C.1) Nach den Feststellungen der belangten Behörden ist für den zu beurteilenden Tatzeitraum folgender auszugsweiser in der Person des Beschwerdeführers gelegener Zusammenhang zwischen den in den jeweiligen Verwaltungsstrafsachen hauptsächlich involvierten Gesellschaften zu erkennen (genauere Aufstellungen zu den genannten und zahlreichen weiteren, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Gesellschaften siehe zB. Aktenordner zu Pkt 1) und 2) Band römisch eins, Sitzung 334, ; Band römisch zwei, Sitzung 484, ff; Band römisch drei,
S. 754, 850 f):Sitzung 754, , 850 f):
a) Sitz laut Firmenbuch in W, S-Straße; Verlegung dieser Betriebsstätte ca. Ende 2000 ohne Änderung im Firmenbuch anscheinend nach W; wesentliche Aktivitäten der Betriebsführung erfolgten aus der Betriebsstätte G;
b) Geschäftsführer: K; Gesellschafter K und M Holding (deren Geschäftsführer wieder K).
c) involviert in allen gegenständlichen Fällen - SOT:
Geschäftsführer und Gesellschafter: K
Vermieterin von involvierten Fahrzeugen
- UCL:
Geschäftsführer und Gesellschafter: K
involviert in allen gegenständlichen Fällen
Der Beschwerdeführer war daneben Geschäftsführer und Gesellschafter zahlreicher weiterer Gesellschaften (in etlichen Staaten) im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern.
C.2) Gegen den Beschwerdeführer waren bzw. sind nach den Feststellungen der belangten Behörden Gerichtsverfahren in Luxemburg (wegen Verstoßes gegen Sozialgesetze über Bezahlung und Urlaub sowie gegen die Bestimmungen zur Dokumentation der Fahrten mittels Tachografen in Luxemburg), Deutschland (betreffend Fahrten mit gleichzeitiger Be- und Abladetätigkeit in Deutschland; vgl. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 10. Februar 2003; Aktenordner zu Punkt 1) und 2) Band III, S. 752 ff) und St. Pölten (Verdacht der Verbrechen/Vergehen nach § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug), §§ 104 Fremdengesetz (Förderung der rechtswidrigen Einreise eines Fremden; Schlepperei) und § 105 (Ausbeutung eines Fremden) in zahlreichen Fällen; vgl. die Strafanzeige vom 2. Jänner 2003 an das LG St. Pölten, Aktenordner zu Punkt 1) und 2), Band II, S. 480 ff) anhängig.C.2) Gegen den Beschwerdeführer waren bzw. sind nach den Feststellungen der belangten Behörden Gerichtsverfahren in Luxemburg (wegen Verstoßes gegen Sozialgesetze über Bezahlung und Urlaub sowie gegen die Bestimmungen zur Dokumentation der Fahrten mittels Tachografen in Luxemburg), Deutschland (betreffend Fahrten mit gleichzeitiger Be- und Abladetätigkeit in Deutschland; vergleiche die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München römisch zwei vom 10. Februar 2003; Aktenordner zu Punkt 1) und 2) Band römisch drei, Sitzung 752, ff) und St. Pölten (Verdacht der Verbrechen/Vergehen nach Paragraph 148, StGB (gewerbsmäßiger Betrug), Paragraphen 104, Fremdengesetz (Förderung der rechtswidrigen Einreise eines Fremden; Schlepperei) und Paragraph 105, (Ausbeutung eines Fremden) in zahlreichen Fällen; vergleiche die Strafanzeige vom 2. Jänner 2003 an das LG St. Pölten, Aktenordner zu Punkt 1) und 2), Band römisch zwei, Sitzung 480, ff) anhängig.
C.3) Der Beschwerdeführer stellte die unter C.1) und C.2) wiedergegebenen Feststellungen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht in Abrede.
Im Verwaltungsverfahren war der Beschwerdeführer nicht bemüht, die in C.1) genannten Verbindungen zwischen den Gesellschaften aufzuklären (zB. gab der Vertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. März 2003 zu Punkt 3) an, zur "Firma SOT" nichts sagen zu können).
In Bezug auf die in C.2) genannten Gerichtsverfahren behauptet der Beschwerdeführer in allgemein gehaltener Form Akteninhalte (zB. um daran die Behauptung einer "Doppelbestrafung" zu knüpfen), die mit den in den Verwaltungsakten einliegenden Teilen dieser Gerichtsakte nicht in Einklang zu bringen oder aus rechtlichen Gründen für die gegenständlich zu beurteilenden Fälle ohnehin bedeutungslos sind (zB. dass sich aus den Akten ergäbe, die Fahrer seien in Luxemburg "beschäftigt" gewesen; oder dass es sich bei UCL um keine "Briefkastenfirma" handle).
Aufforderungen der Behörden (zB. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu Punkt 1) am 13. November 2003; oder in der mündlichen Verhandlung zu Punkt 4) am 6. März 2003), die von ihm wiederholt, so auch in der Berufung, genannten Inhalte der von ihm zitierten Akten durch Beibringung von Auszügen aus diesen Akten zu untermauern bzw, Aktenbestandteile vorzulegen, befolgte der Beschwerdeführer nicht (ua. mit dem Hinweis auf den "Umfang" des deutschen Strafaktes). Einen berücksichtigungswürdigen Grund, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die konkreten Teile der Akte zu nennen bzw. vorzulegen, hat er nicht vorgebracht, sodass diesen Beweisanträgen zu Recht nicht nachgekommen wurde (siehe auch UVS Wien in dem zu Punkt 4) angefochtenen Bescheid, S. 33).Aufforderungen der Behörden (zB. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu Punkt 1) am 13. November 2003; oder in der mündlichen Verhandlung zu Punkt 4) am 6. März 2003), die von ihm wiederholt, so auch in der Berufung, genannten Inhalte der von ihm zitierten Akten durch Beibringung von Auszügen aus diesen Akten zu untermauern bzw, Aktenbestandteile vorzulegen, befolgte der Beschwerdeführer nicht (ua. mit dem Hinweis auf den "Umfang" des deutschen Strafaktes). Einen berücksichtigungswürdigen Grund, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die konkreten Teile der Akte zu nennen bzw. vorzulegen, hat er nicht vorgebracht, sodass diesen Beweisanträgen zu Recht nicht nachgekommen wurde (siehe auch UVS Wien in dem zu Punkt 4) angefochtenen Bescheid, Sitzung 33, ).
Es ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass es in den gegen den Beschwerdeführer anhängigen weiteren (Gerichts-)Verfahren im Ausland um den gleichen Tatvorwurf gegangen ist wie in den den vorliegenden Beschwerden zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren.
C.4) Der UVS Nö zog zur Begründung der zu den Punkten 1) und 2) angefochtenen Bescheide die in den mündlichen Verhandlungen vorgekommenen Beweisergebnisse, also den gesamten vorliegenden Akt der Behörde erster Instanz und die von ihm durchgeführten Einvernahmen und Ermittlungen, heran. Er verwies auch auf die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz und erhob diese damit zum Inhalt der zu diesen Punkten angefochtenen Bescheide, wozu er berechtigt war, ohne die Begründung der Behörde erster Instanz wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).C.4) Der UVS Nö zog zur Begründung der zu den Punkten 1) und 2) angefochtenen Bescheide die in den mündlichen Verhandlungen vorgekommenen Beweisergebnisse, also den gesamten vorliegenden Akt der Behörde erster Instanz und die von ihm durchgeführten Einvernahmen und Ermittlungen, heran. Er verwies auch auf die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz und erhob diese damit zum Inhalt der zu diesen Punkten angefochtenen Bescheide, wozu er berechtigt war, ohne die Begründung der Behörde erster Instanz wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Die Behörde erster Instanz (BH Amstetten) stützte sich wesentlich auf das Gutachten des Dr. MK, erstattet für das Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten, Zl. 12 Ur 1319/01g (vgl. das Straferkenntnis vom 18. Juli 2003, S. 18 bis 34). Dieses Gutachten war zurDie Behörde erster Instanz (BH Amstetten) stützte sich wesentlich auf das Gutachten des Dr. MK, erstattet für das Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten, Zl. 12 Ur 1319/01g vergleiche das Straferkenntnis vom 18. Juli 2003, Sitzung 18, bis 34). Dieses Gutachten war zur
"Frage zu erstatten, ob aus lohnverrechnungstechnischer Sicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Verdächtigen ausländische Personen durch Täuschung über die Möglichkeit im Inland einer erlaubten Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nachzugehen, zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich sowie dazu verleitet haben, für deren Förderung durch Erbringung von Dienstleistungen weit unter der kollektivvertraglich festgesetzten Entlohnung ein Entgelt zu entrichten bzw. sich dazu zu verpflichten, wobei dadurch viele Menschen (derzeit etwa 800 Fahrer) geschädigt wurden".
Der Gutachter untersuchte im Hinblick darauf, unter welchen Gesichtspunkten eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliege (Tz. 81), näher genannte Indizien, "um zu überprüfen, ob ein Arbeitsverhältnis" im Sinne des AuslBG "in Österreich vorgelegen hat" (Tz. 82). Die vom Gutachter angewandten Kriterien entsprechen im Wesentlichen jenen, nach denen auch der Verwaltungsgerichtshof Arbeitstätigkeiten auf ihren "wahren wirtschaftlichen Gehalt" untersucht. Die BH Amstetten (und auf Grund des Verweises in den zu Punkten 1) und 2) angefochtenen Bescheiden auch der UVS Nö) durfte daher die vom Gutachter erarbeiteten Indizien und sein Ergebnis auch heranziehen. Der Gutachter führte aus, von G aus seien Ausbildung/Schulung und Verwaltung der Fahrer (selbst die Lohnberechnung, ausgenommen das Erstellen und Ausdrucken der Lohnzettel) sowie die Zentraldisposition der LKW und Fahrer erfolgt. Er gelangte zum Ergebnis, "dass die Fahrer eigentlich Arbeitnehmer der INC gewesen" seien. Der Verwaltungsgerichtshof ist wie die belangte Behörde der Ansicht, dass sich bereits auf Grund dieses Gutachtens nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die Beschäftigung dieser Fahrer in Österreich bei der INC, G, ergibt.
Der Beschwerdeführer ist den detailliert dargestellten Befunden dieses Gutachtens nicht in konkreter Weise entgegengetreten. Seine Behauptungen im Verwaltungsverfahren (die sich zunächst auf bloßes Bestreiten und die Behauptung beschränkten, die Fahrer seien bei der UCL beschäftigt, und erst im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens inhaltlich ausgebaut worden) bleiben bei näherer Betrachtung jede konkrete Begründung schuldig, warum eigentlich die von der Behörde herangezogenen Beweisergebnisse unrichtig sein sollten, warum er sein Vorbringen erst in späterem Verfahrensstadium erstattete und aus welchen Gründen seine nicht auf gleichem fachlichem Niveau erstatteten Stellungnahmen (vgl. zur Wertung eines nicht auf gleichem fachlichem Niveau erstatteten Gegenvorbringens das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004) den Schlüssen des Gutachtens vorzuziehen wären.Der Beschwerdeführer ist den detailliert dargestellten Befunden dieses Gutachtens nicht in konkreter Weise entgegengetreten. Seine Behauptungen im Verwaltungsverfahren (die sich zunächst auf bloßes Bestreiten und die Behauptung beschränkten, die Fahrer seien bei der UCL beschäftigt, und erst im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens inhaltlich ausgebaut worden) bleiben bei näherer Betrachtung jede konkrete Begründung schuldig, warum eigentlich die von der Behörde herangezogenen Beweisergebnisse unrichtig sein sollten, warum er sein Vorbringen erst in späterem Verfahrensstadium erstattete und aus welchen Gründen seine nicht auf gleichem fachlichem Niveau erstatteten Stellungnahmen vergleiche zur Wertung eines nicht auf gleichem fachlichem Niveau erstatteten Gegenvorbringens das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004) den Schlüssen des Gutachtens vorzuziehen wären. C.5) Des weiteren stellte der UVS Nö folgende weitere Indizien fest, welche die Beschäftigung der Fahrer nach dem AuslBG in Österreich erhärten:
C.5.1) Zu Punkt 1): Beim Fahrer JP sei eine Ladeliste der Fa. F aufgefunden worden, auf der die INC, G, als Frachtführer aufscheine. "Tagesausweise" habe JP bei M (einem Arbeitnehmer der INC) in G abzugeben gehabt. Der Fahrer scheine auf der beschlagnahmten EDV-Tabelle der INC "Fahrer Austritte" mit einem Beschäftigungszeitraum vom 31. Jänner 2000 bis zum 25. Mai 2001 auf (vgl. Straferkenntnis vom 18. Juli 2003, S. 34).C.5.1) Zu Punkt 1): Beim Fahrer JP sei eine Ladeliste der Fa. F aufgefunden worden, auf der die INC, G, als Frachtführer aufscheine. "Tagesausweise" habe JP bei M (einem Arbeitnehmer der INC) in G abzugeben gehabt. Der Fahrer scheine auf der beschlagnahmten EDV-Tabelle der INC "Fahrer Austritte" mit einem Beschäftigungszeitraum vom 31. Jänner 2000 bis zum 25. Mai 2001 auf vergleiche Straferkenntnis vom 18. Juli 2003, Sitzung 34, ).
C.5.2) Zu Punkt 2): Die Fahrer KV und VV führten einen Frachtbrief mit, in dem die INC, G, als Frachtführer aufscheint. Der Auftraggeber habe bestätigt, dass der Auftrag zum Transport an die INC ergangen sei. In der beschlagnahmten EDV-Tabelle der INC "Fahrer Austritte" seien KV und VV mit einem Beschäftigungszeitraum vom 29. Jänner 2001 bis 2. Februar 2001 vermerkt.
C.6) In den den Punkten 3) und 4) zu Grunde liegenden Bescheiden stützte sich der UVS Wien auf die Zeugenaussagen von EH und MK, (ehemalige) Mitarbeiter der INC im Standort Wien. Nach dem Inhalt dieser als glaubwürdig gewerteten Aussagen durfte der UVS Wien schlüssig feststellen, dass die UCL tatsächlich keine Transportaufträge für die INC durchgeführt, sondern lediglich die Fahrzeuge und die Fahrer zur Verfügung gestellt habe, über welche dann die MitarbeiterInnen der INC im Standort Wien disponiert (Einteilung, Weisungserteilung, Prüfung der Abrechnung) hätten. Dies durfte der UVS Wien zu Recht dahingehend werten, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Beschäftigung der Ausländer bei der INC in Form der Verwendung überlassener Arbeitskräfte zur Ausführung von der INC erteilten Frachtaufträgen vorliegt.
C.7) Darüber hinaus stellte der UVS Wien folgende weitere Indizien fest, welche die Beschäftigung der Fahrer nach dem AuslBG in Österreich erhärten:
C.7.1) Zu Punkt 3): Hier kommt zu den Aussagen der Zeugen hinzu, dass der beim Fahrer vorgefundene, von der INC verfasste "Transportauftrag" nach dessen Text an den Fahrer direkt gerichtet war (an die UCL wurde nur die "Bitte um Weiterleitung an unseren Fahrer" des nachfolgenden Transportauftrages gerichtet).
C.7.2) Zu Punkt 4) Zu den Aussagen der Zeugen EH und MK kommt die (die vorgenannten Aussagen bestätigende) Aussage des EM, eines weiteren (ehemaligen) Arbeitnehmers der INC, hinzu sowie, dass beim Fahrer eine von INC in deren Namen ausgestellte Urlaubsbestätigung vorgefunden worden war.
C.8) Zu den Verfahrensrügen:
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), befreit die Partei nicht von