TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2004/09/0036

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Bundesministers für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Februar 2004, Zl. Senat-AM-03-0061, betreffend Aufhebung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wegen deren örtlichen Unzuständigkeit in Angelegenheit Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Mitbeteiligter: K in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. Juli 2003, Zl. 3-2274-02, wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft ausgehend von ihrer Betriebsstätte in G, H (Tatort) als Arbeitgeberin die in einer anschließenden Tabelle unter 1. bis

212. angeführten Ausländer entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 136/2001 (AuslBG) als LKW-Fahrer beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c AuslBG) ausgestellt worden sei. In der Tabelle wurden die näheren Daten des jeweiligen Ausländers sowie die Beschäftigungszeiten ausgeführt.

In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Mitbeteiligte ua. die örtliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ein.

Die belangte Behörde entschied über die Berufung dahingehend, "als das erstinstanzliche Straferkenntnis (ausgenommen die bereits entschiedenen Strafpunkte 134, 151, 203 und 204) wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: BH) aufgehoben" wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 28a Abs. 1 AuslBG gestützte Amtsbeschwerde des Bundesministers für Finanzen mit dem Antrag, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Unter Anderem wird dies damit begründet, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ausgegangen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird. Auch der Mitbeteiligte beantragt in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

Im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen, bzw. wären von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen. (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 94/09/0064).

Im Beschwerdefall ist die BH mit detaillierter Begründung (vgl. im genannten Straferkenntnis Seite 16 ff, Punkt I a) 1.;

Auszüge aus einem Gutachten des Dr. K (erstattet für das Landesgericht St. Pölten zu 12 Ur 1319/01 g) vom November 2002;

sowie Seite 45 f) davon ausgegangen, dass zu den angelasteten Tatzeiten "die tatsächliche Leitung des Unternehmens" in G, H ausgeübt wurde. Die von der Behörde erster Instanz aufgezeigten Umstände finden sich durch den Akteninhalt bestätigt. Zudem führte der Mitbeteiligte in seinen Stellungnahmen im Verfahren vor der Behörde erster Instanz regelmäßig als Adresse an "K, p.A. I GmbH, H, G (zB die Stellungnahmen vom 1. August 2001 und 17. September 2001). Der Mitbeteiligte gab im Verfahren vor der Behörde erster Instanz - entgegen der Ausführung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - keinen Hinweis darauf, dass die "tatsächliche Leitung" der I GmbH in den Fällen der angelasteten Übertretungen an einem anderen Standort erfolgt wäre. Erst in der Berufung rügte der Mitbeteiligte mit näheren Ausführungen die örtliche Unzuständigkeit der BH.

Die belangte Behörde hat die Beweisergebnisse und daraus gezogenen Feststellungen der Behörde erster Instanz nicht als unrichtig gewertet, sondern "im Ergebnis" festgestellt, dass - gestützt durch Argumente im Zusammenhang mit der Verlegung des Wiener Firmensitzes von einer Wiener Adresse zu einer anderen, sowie nicht näher genannten oder ausgeführten "Niederschriften aus einem Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien" - der "Vermutung der BH, es lasse sich mit Sicherheit der Firmenhauptsitz der I GmbH mit H/G (statt dem amtlichen Firmenbuchsitz Wien) bestimmen, keineswegs mit dieser Deutlichkeit beigepflichtet werden" könne, "die diesbezügliche Beweislage betreffend Zuständigkeit zweifelhaft" bleibe.

Dieses Argument der belangten Behörde geht an der Frage vorbei, wo die Handlungen bzw. Unterlassungen betreffend der angelasteten Übertretungen tatsächlich gesetzt wurden. Wurde tatsächlich am Standort H gehandelt, so kommt es auf den Ort des "Firmenhauptsitzes" nicht mehr an, weil dieser nur (subsidiär) im Zweifel als Tatort heranzuziehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 94/09/0064, zu einem Sachverhalt, in dem im Verfahren vor der Behörde erster Instanz alles auf den Firmensitz als Tatort deutete und erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, dass die Unternehmensleitung zum Tatzeitpunkt tatsächlich von einem anderen Firmenstandort aus ausgeübt worden sei, folgende Ausführungen getroffen:

"Im Hinblick auf diese eindeutig für X als Tatort sprechende Sachlage war die BH - die jedenfalls zur Strafverfolgung sachlich zuständig war - nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Ermittlungen hinsichtlich des Tatortes vorzunehmen. Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann nämlich erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig (siehe dazu Hellbling, Kommentar zur den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, S. 216 f, aber auch bereits in JBl. 1927, S. 101). Ein späteres Hervorkommen von Umständen, welche die Zuständigkeit einer anderen erstinstanzlichen Behörde begründet hätten, wirkt nicht etwa ex tunc, solche erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Umstände vermögen daher nicht nachträglich die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde in Frage zu stellen."

Dies hat aber auch für den Sachverhalt, dass im Verfahren vor der Behörde erster Instanz alle Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Handlungen im Hinblick auf die Beschäftigung von Ausländern bzw. die Unterlassung der Beantragung allenfalls erforderlicher arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen (also die Unternehmensleitung zumindest in diesem (Teil-)Bereich) an einem anderem Standort der Arbeitgeberin als dem eingetragenen "Firmenhauptsitz" erfolgen, zu gelten (vgl. in diesem Sinne zum Verhältnis zwischen "Geschäftsanschrift" und "Sitz" das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0099).

Im gegenständlichen Fall deuteten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz alle Umstände darauf hin, dass in der Frage der Beschäftigung von Ausländern vom Standort in H aus gehandelt wurde. Selbst wenn es somit zutreffen sollte, dass der Mitbeteiligte vom "Firmenhauptsitz" in Wien hätte handeln sollen, ist die BH in den vorliegenden Fällen gemäß § 28 VStG zur Verfolgung und Bestrafung des Mitbeteiligten zuständig geblieben. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage das von der BH erlassene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 15. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090036.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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