RS OGH 2001/2/27 1Ob251/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
beobachten
merken

Rechtssatz

Der bedingt vorsätzlich die Freiheit entziehende Beamte ist nicht wegen § 303 StGB, sondern nach § 99 StGB in Verbindung mit § 313 StGB zu bestrafen.Der bedingt vorsätzlich die Freiheit entziehende Beamte ist nicht wegen Paragraph 303, StGB, sondern nach Paragraph 99, StGB in Verbindung mit Paragraph 313, StGB zu bestrafen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114880

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0010OB00251_00V0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten