RS OGH 2025/7/3 4Ob83/01m; 1Ob156/06g; 5Ob116/08g; 5Ob128/08x; 5Ob99/09h; 5Ob149/09m; 8Ob92/09a; 5Ob

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ZPO §477 C
ZPO §515
AußStrG 2005 §66 AIA12
AußStrG 2005 §66 AIB

Rechtssatz

Entscheidet ein Rekursgericht über den Rekurs gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss meritorisch statt ihn als unzulässig zurückzuweisen, ist diese Entscheidung mangels funktioneller Zuständigkeit mit Nichtigkeit behaftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115201

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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