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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des Dipl. Ing. DDr. S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 2001, Zl. SD 115/01, betreffend Entziehung des Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2001 entzog die Bundespolizeidirektion Wien den von ihr dem Beschwerdeführer für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpass und führte als Rechtsgrundlage § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (im Folgenden kurz: WaffG) an. Begründend stellte sie fest, im Zuge einer Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers habe sich bei Einsichtnahme in das Strafregister ergeben, dass dieser mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 1995 u.a. wegen unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial gemäß § 36 Abs. 1 Z 4 des Waffengesetzes 1986 verurteilt worden sei.Mit Bescheid vom 3. Jänner 2001 entzog die Bundespolizeidirektion Wien den von ihr dem Beschwerdeführer für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpass und führte als Rechtsgrundlage Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (im Folgenden kurz: WaffG) an. Begründend stellte sie fest, im Zuge einer Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers habe sich bei Einsichtnahme in das Strafregister ergeben, dass dieser mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 1995 u.a. wegen unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, des Waffengesetzes 1986 verurteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, er habe als Universitätsprofessor am Institut für Allgemeine Mechanik der Technischen Universität Wien im Rahmen eines näher genannten Forschungsauftrages der (nach Akt S. 83: mit Förderungsmitteln der) Republik Österreich über die "Zerstörungsfreie Prüfung von Probekörpern und Bauteilen aus Beton" einen Impulsgeber zur Herstellung des für den Prüfvorgang erforderlichen Stoßes auf den zu prüfenden Bauteil benötigt. Bei diesem Impulsgeber habe er in erster Linie an ein in Österreich vorhandenes Produkt, konkret an das von der Firma Steyr produzierte Sturmgewehr gedacht, das er mit einigen Veränderungen für die genannte Aufgabe für geeignet gehalten habe. Über einen namentlich genannten, mittlerweile verstorbenen autorisierten Waffenhändler der Firma W. habe er den Prototyp eines halbfertigen Sturmgewehres ohne Produktionsnummer, das beliebig veränderbar gewesen sei, erworben. Dabei habe es sich um ein Versuchsmodell und nicht um eine am Markt befindliche Kriegswaffe gehandelt, was das Strafgericht am Fehlen der Produktionsnummer hätte erkennen müssen. Die Verurteilung wegen des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial halte er für rechtswidrig, weil er schon auf Grund der verfassungsgesetzlich geschützten Freiheit von Lehre und Forschung Untersuchungen an jeder Art von Materialien durchführen dürfe. Waffen habe er nie missbräuchlich oder leichtfertig verwendet und stets sorgfältig verwahrt. Die "Entwendung" des genannten Prototyps des Sturmgewehres durch einen von ihm entlassenen Mitarbeiter, der das Gewehr der Polizei übergeben habe, sei nicht zu verhindern gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren Jäger, ein Verstoß gegen das Waffengesetz sei ihm (abgesehen von der gegenständlichen Verurteilung) nie angelastet worden. Im Übrigen sei die genannte Verurteilung, wie sich aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterauszug vom 8. März 1999 ergebe, bereits getilgt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, er habe als Universitätsprofessor am Institut für Allgemeine Mechanik der Technischen Universität Wien im Rahmen eines näher genannten Forschungsauftrages der (nach Akt Sitzung 83, : mit Förderungsmitteln der) Republik Österreich über die "Zerstörungsfreie Prüfung von Probekörpern und Bauteilen aus Beton" einen Impulsgeber zur Herstellung des für den Prüfvorgang erforderlichen Stoßes auf den zu prüfenden Bauteil benötigt. Bei diesem Impulsgeber habe er in erster Linie an ein in Österreich vorhandenes Produkt, konkret an das von der Firma Steyr produzierte Sturmgewehr gedacht, das er mit einigen Veränderungen für die genannte Aufgabe für geeignet gehalten habe. Über einen namentlich genannten, mittlerweile verstorbenen autorisierten Waffenhändler der Firma W. habe er den Prototyp eines halbfertigen Sturmgewehres ohne Produktionsnummer, das beliebig veränderbar gewesen sei, erworben. Dabei habe es sich um ein Versuchsmodell und nicht um eine am Markt befindliche Kriegswaffe gehandelt, was das Strafgericht am Fehlen der Produktionsnummer hätte erkennen müssen. Die Verurteilung wegen des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial halte er für rechtswidrig, weil er schon auf Grund der verfassungsgesetzlich geschützten Freiheit von Lehre und Forschung Untersuchungen an jeder Art von Materialien durchführen dürfe. Waffen habe er nie missbräuchlich oder leichtfertig verwendet und stets sorgfältig verwahrt. Die "Entwendung" des genannten Prototyps des Sturmgewehres durch einen von ihm entlassenen Mitarbeiter, der das Gewehr der Polizei übergeben habe, sei nicht zu verhindern gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren Jäger, ein Verstoß gegen das Waffengesetz sei ihm (abgesehen von der gegenständlichen Verurteilung) nie angelastet worden. Im Übrigen sei die genannte Verurteilung, wie sich aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterauszug vom 8. März 1999 ergebe, bereits getilgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich die Entziehung des Waffenpasses auf § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG stütze. Wie sich aus dem (im Akt befindlichen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergebe, sei der Beschwerdeführer (der nach der Urteilsbegründung Geschäftsführer zahlreicher Gesellschaften sei) wegen fahrlässiger Krida, wegen des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG und wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 4 des Waffengesetzes 1986 (zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten) verurteilt worden. Das letztgenannte Delikt habe (nach dem Spruch des genannten Urteils) darin bestanden, dass der Beschwerdeführer "zumindest im Frühjahr 1989 in Salzburg fahrlässig Kriegsmaterial, nämlich ein Sturmgewehr StG 77, unbefugt besessen habe". Nach Darstellung der Rechtslage meinte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter, dass der Beschwerdeführer "unter nicht nachvollziehbaren Umständen in Besitz ... des Sturmgewehres gelangt sein will", was durch den von ihm geltend gemachten Umstand des Fehlens der Produktionsnummer dieser Waffe unterstrichen werde. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es "wohl als bedenklich einzustufen", dass der Beschwerdeführer Kriegsmaterial ohne Produktionsnummer von einem Waffenhändler überlassen erhalten habe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht um eine Ausnahmebewilligung für das Sturmgewehr angesucht habe, wenn er das Kriegsmaterial für Forschungszwecke benötigt habe. Von einer Person, die im Rahmen der Forschung offensichtlich auch mit Waffen zu tun habe und darüber hinaus im Besitz eines Waffenpasses sei, müsse ein Wissen um derartige Möglichkeiten vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer habe aber "auch völlig unbescheinigt" gelassen, dass der von ihm genannte Forschungsauftrag "tatsächlich existiert hat bzw. welchen Inhalt dieser hatte". Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich die Entziehung des Waffenpasses auf Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG stütze. Wie sich aus dem (im Akt befindlichen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergebe, sei der Beschwerdeführer (der nach der Urteilsbegründung Geschäftsführer zahlreicher Gesellschaften sei) wegen fahrlässiger Krida, wegen des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG und wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, des Waffengesetzes 1986 (zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten) verurteilt worden. Das letztgenannte Delikt habe (nach dem Spruch des genannten Urteils) darin bestanden, dass der Beschwerdeführer "zumindest im Frühjahr 1989 in Salzburg fahrlässig Kriegsmaterial, nämlich ein Sturmgewehr StG 77, unbefugt besessen habe". Nach Darstellung der Rechtslage meinte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter, dass der Beschwerdeführer "unter nicht nachvollziehbaren Umständen in Besitz ... des Sturmgewehres gelangt sein will", was durch den von ihm geltend gemachten Umstand des Fehlens der Produktionsnummer dieser Waffe unterstrichen werde. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es "wohl als bedenklich einzustufen", dass der Beschwerdeführer Kriegsmaterial ohne Produktionsnummer von einem Waffenhändler überlassen erhalten habe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht um eine Ausnahmebewilligung für das Sturmgewehr angesucht habe, wenn er das Kriegsmaterial für Forschungszwecke benötigt habe. Von einer Person, die im Rahmen der Forschung offensichtlich auch mit Waffen zu tun habe und darüber hinaus im Besitz eines Waffenpasses sei, müsse ein Wissen um derartige Möglichkeiten vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer habe aber "auch völlig unbescheinigt" gelassen, dass der von ihm genannte Forschungsauftrag "tatsächlich existiert hat bzw. welchen Inhalt dieser hatte".
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, auf Grund des unberechtigten Besitzes von Kriegsmaterial durch den Beschwerdeführer sei die Annahme im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG gerechtfertigt, dieser werde Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt seien. Daran könne nichts ändern, dass der unberechtigte Besitz von Kriegsmaterial durch den Beschwerdeführer bereits mehr als zehn Jahre zurück liege. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer, weil er bis zum heutigen Zeitpunkt sein Fehlverhalten als solches nicht erkennen wolle, die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, auf Grund des unberechtigten Besitzes von Kriegsmaterial durch den Beschwerdeführer sei die Annahme im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG gerechtfertigt, dieser werde Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt seien. Daran könne nichts ändern, dass der unberechtigte Besitz von Kriegsmaterial durch den Beschwerdeführer bereits mehr als zehn Jahre zurück liege. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer, weil er bis zum heutigen Zeitpunkt sein Fehlverhalten als solches nicht erkennen wolle, die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WaffG
lauten (auszugsweise):
"Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erParagraph 8, (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
§ 25. (1) ...Paragraph 25, (1) ...
..."
Das Waffengesetz 1986 lautete in den hier relevanten
Bestimmungen (auszugsweise):
"Kriegsmaterial
§ 28a. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.Paragraph 28 a, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
Strafbestimmungen
§ 36. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,Paragraph 36, (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200641.X00Im RIS seit
24.11.2004