RS OGH 2001/9/13 6Ob192/01f, 6Ob15/10i, 6Ob5/10v, 6Ob189/15k, 6Ob52/16i, 6Ob66/16y, 6Ob99/19f, 6Ob15

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des § 1330 ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rufschädigung, Bedeutungsinhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115693

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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