RS OGH 2025/2/25 6Ob192/01f; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 6Ob189/15k; 6Ob52/16i; 6Ob66/16y; 6Ob99/19f; 6Ob15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des § 1330 ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des Paragraph 1330, ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0115693">6 Ob 192/01f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 192/01f
  • RS0115693">6 Ob 15/10i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 15/10i
    Vgl
  • RS0115693">6 Ob 5/10v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 5/10v
    Vgl
  • RS0115693">6 Ob 189/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 189/15k
    Vgl; Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. (T1)
  • RS0115693">6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Auch; Beis wie T1
  • RS0115693">6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Auch; Beis wie T1
  • RS0115693">6 Ob 99/19f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 99/19f
    Auch; Beis wie T1
  • RS0115693">6 Ob 150/20g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 150/20g
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0115693">6 Ob 50/21b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 50/21b
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0115693">6 Ob 225/21p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 225/21p
    Beis wie T1

  • RS0115693">4 Ob 213/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 213/24p
    Beisatz wie T1: Hier: Zum Bedeutungsgehalt eines Postings in einem sozialen Netzwerk, wonach die Züchtung von „Blue-Merle“-Hundewelpen verboten werden soll, weil es sich um eine „Qualzucht“ handelt. (T2)

Schlagworte

Rufschädigung, Bedeutungsinhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115693

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten