RS OGH 2025/2/25 6Ob192/01f; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 6Ob189/15k; 6Ob52/16i; 6Ob66/16y; 6Ob99/19f; 6Ob15

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des § 1330 ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des Paragraph 1330, ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rufschädigung, Bedeutungsinhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115693

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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