RS OGH 2024/7/24 1Ob151/01i; 6Ob316/01s; 6Ob322/02z; 2Ob170/06y; 8Ob137/07s; 3Ob134/08i; 6Ob100/11s;

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Regressgericht, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten wegen behaupteter Unterlassungen erhobenen Schadenersatzanspruch befasst ist, nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - oder auch nur eine Teilfrage desselben - richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

hypothetischer Inzidentprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115755

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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