RS OGH 2002/1/15 5Ob295/01w, 6Ob183/05p, 5Ob16/08a, 5Ob139/08i, 5Ob258/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2002
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Norm

ABGB §1371
GBG §94 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 295/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 295/01w
    Veröff: SZ 2002/2
  • 6 Ob 183/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
    Auch; Beisatz: Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)
  • 5 Ob 16/08a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 16/08a
    Auch
  • 5 Ob 139/08i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 139/08i
    Beisatz: Hier: Der Eintritt der Fälligkeit der pfandrechtlich gesicherten Forderung der einschreitenden Bank wurde gegenüber dem Grundbuchsgericht in keiner Weise dokumentiert. Der Inhalt der (zur Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) der einschreitenden Bank eingeräumten Veräußerungsbefugnis in der Verkaufsvollmacht legt daher die Vermutung nahe, es könne damit ein gesetzliches Verbot, und zwar jenes des §1371 ABGB, verletzt oder umgangen worden sein. (T2)
  • 5 Ob 258/09s
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 258/09s
    Beisatz: Maßgeblich hiefür ist, ob der Inhalt einer Verkaufsvollmacht mangels jeder effektiven Möglichkeit des Eigentümers zur Optimierung des Verkaufserlöses dem Zweck der Verbotsnorm des § 1371 ABGB widerspricht. (T3); Bem: Zum Zweck des Verbots nach § 1371 ABGB siehe RS0075180 (T2). (T4); Beisatz: Die in der Verkaufsvollmacht enthaltene Erklärung, dass aus der Kreditgeschäftsverbindung bereits fällige Forderungen unberechtigt aushaften und die Vollmacht „in diesem Zusammenhang" erteilt werde, reicht nicht aus, Bedenken hinsichtlich einer Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB zu beseitigen. (T5); Beisatz: Ein allenfalls im Streitverfahren möglicher Einwand einer Restgültigkeit der Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG versagt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116128

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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