RS OGH 1995/10/24 4Ob584/95, 6Ob183/05p, 5Ob139/08i, 5Ob258/09s

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ABGB §1371

Rechtssatz

Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. Der Verfallsvertrag ist nämlich seinem Wesen nach ein bedingter, wird er doch unter der Bedingung geschlossen, dass der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird. Gerade in dieser Bedingung liegt die eigentümliche Gefahr dieses Vertrages begründet, und von ihr allein aus ist das Verbot des Vertrages zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
    Veröff: SZ 68/199
  • 6 Ob 183/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
    Auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)
  • 5 Ob 139/08i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 139/08i
    nur: Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. (T2)
  • 5 Ob 258/09s
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 258/09s
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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