RS OGH 2002/1/24 8Ob282/01f, 8Ob92/07y, 8Ob51/13b (8Ob52/13z)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
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Norm

ZPO §526 Abs1 C1
KO §171

Rechtssatz

Mangels abweichender Bestimmungen in der KO gilt auch im Konkursverfahren die Bestimmung des § 526 Abs 1 ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Damit ist auch im Konkursverfahren der zweiten Instanz die Möglichkeit der Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar aufgenommener Beweise durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien verwehrt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 282/01f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 282/01f
    Veröff: SZ 2002/3
  • 8 Ob 92/07y
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 92/07y
    Auch; Beisatz: Hat das Erstgericht unmittelbar Beweise aufgenommen, ist die Tatsachenrüge im Rekurs unzulässig und somit unbeachtlich; dies gilt gemäß § 171 KO auch im Insolvenzverfahren. (T1)
  • 8 Ob 51/13b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 51/13b
    Vgl; Beisatz: Eine mündliche Verhandlung ist im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht vorgesehen, den Parteien steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116136

Im RIS seit

23.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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