RS OGH 2002/2/26 1Ob32/02s, 1Ob235/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

ABGB §1311 IIc
KFG §30 Abs5

Rechtssatz

§ 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. Diese Norm bezweckt nicht den Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein in seine Gewahrsame nimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 32/02s
    Veröff: SZ 2002/28
  • 1 Ob 235/18t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 235/18t
    Vgl auch; Beisatz: Es gibt keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck des Verwaltungsverfahrens wegen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr – auch nur als Nebenzweck – darin bestehen könnte, Dritten Auskunft über die Eigentums? und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und den Geschäftsverkehr gegen die Gefahren eines allfälligen Erwerbs von nicht Berechtigten zu sichern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116197

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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