TE OGH 2019/1/23 1Ob235/18t

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG, Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei ***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH, Wien, wegen 12.215,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2018, GZ 14 R 102/18z-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Juni 2018, GZ 33 Cg 19/17g-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin deren mit 939,24 EUR (darin 156,54 EUR USt) bestimmte Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeanwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger erwarb von einem – mittlerweile rechtskräftig wegen Betrugs verurteilten – Dritten einen PKW, den dieser von einer „Leihwagenfirma“ gemietet hatte. Der Dritte hatte bei der Nebenintervenientin – obwohl er nur Mieter des Fahrzeugs war – unter Vorlage eines offensichtlich auf ihn lautenden Kaufvertrags, an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen mussten, und der Angabe, Besitzer des Fahrzeugs zu sein, die Zulassung beantragt. In der ihm erteilten Zulassungsbescheinigung wurde er – mit dem Hinweis, dass dies keinen Eigentumsnachweis darstelle – auch als solcher bezeichnet. Noch am selben Tag ersuchte er bei der Zulassungsstelle einer anderen Versicherungsgesellschaft um Ausstellung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Fahrzeug-Genehmigungsdokuments. Dabei füllte er eine Erklärung über den Verlust dieser Dokumente aus und unterfertigte eine weitere Erklärung, wonach er Eigentümer des Fahrzeugs sei bzw während der letzten Zulassung gewesen sei. Die beantragten Duplikate wurden ihm ausgestellt. In der Folge verkaufte der Dritte das Fahrzeug an den Kläger. Nachdem dieser von der „Leihwagenfirma“ auf Herausgabe des Fahrzeugs geklagt worden war, kaufte er ihr den PKW – im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – ab, ersetzte der „Leihwagenfirma“ einen Teil ihrer Prozesskosten und hatte selbst eigene Verfahrenskosten zu tragen.

Mit seiner Amtshaftungsklage begehrt der Kläger den Ersatz dieser Aufwendungen samt pauschaler Unkosten. Er begründet seinen Anspruch damit, er habe aufgrund der vom Verkäufer vorgelegten Fahrzeugdokumente darauf vertrauen dürfen und auch tatsächlich darauf vertraut, das Fahrzeug vom Eigentümer zu erwerben. Dieses hätte aber einerseits – mangels Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokuments gegenüber der Zulassungsstelle und da sich aus dem Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG die „Leihwagenfirma“ als Besitzer ergeben habe – gar nicht auf den Verkäufer zugelassen werden dürfen, und andererseits hätte diesem auch – weil er nicht Eigentümer gewesen sei, was sich bei sorgfältiger Prüfung durch die Zulassungsstelle ergeben hätte – kein Duplikat des Fahrzeug-Genehmigungsdokuments (Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank) ausgestellt werden dürfen.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil kein rechtswidriges Verhalten von Organen der Beklagten erkennbar sei und die behaupteten Schäden nicht vom Schutzzweck der von den Zulassungsstellen anzuwendenden Bestimmungen (KFG und der Zulassungsstellenverordnung) umfasst wären.

Das Berufungsgericht begründete seine das Ersturteil bestätigende Entscheidung unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur damit, dass es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den – nach den Behauptungen des Klägers – übertretenen Normen und dem dadurch eingetretenen Schaden fehle. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, ob im Verfahren über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes und die Annahme der (beliehenen) Organe, dass ein solcher bestehe bzw dass das Zulassungsdokument in Verlust geraten und daher ein Duplikat auszufolgen sei, in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und aus diesem erwachsenen Vermögensschäden stehe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.

1. Wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen zu 1 Ob 839/54 und 1 Ob 32/02s zutreffend dargelegt hat, gab und gibt es keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck des Verwaltungsverfahrens wegen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr – auch nur als Nebenzweck – darin bestehen könnte, Dritten Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und den Geschäftsverkehr gegen die Gefahren eines allfälligen Erwerbs von nicht Berechtigten zu sichern. Demgegenüber geht der Versuch des Revisionswerbers darzulegen, dass sich der Schutzzweck in der Zwischenzeit erweitert hätte und nun auch Schäden wie der vom Kläger geltend gemachte in den Schutzbereich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften fielen, ins Leere.

2. Soweit der Revisionswerber dabei auf § 40a Abs 7 Z 2 lit c letzter Satz KFG Bezug nimmt – allerdings ohne den Inhalt dieser Norm darzulegen oder irgendwelche Erörterungen über deren Inhalt und Zweck darzustellen –, hält ihm die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht entgegen, dass diese Bestimmung nur ganz allgemein die Frage der Amtshaftung anspricht, zum Schutzbereich der Zulassungsvorschriften aber überhaupt keine Aussage trifft.

Auch der Hinweis auf § 37 Abs 2 lit f KFG, den der Revisionswerber dahin interpretiert, dass damit – im Fall eines Antrags des Bestandnehmers auf Zulassung – das Eigentum des Bestandgebers geschützt werden solle, kann keineswegs als Nachweis einer Belegstelle für einen vom Gesetzgeber intendierten weitreichenden Vertrauensschutz Dritter interpretiert werden, der zudem deutlich über den in der Revision angesprochenen Schutz des Eigentümers hinausginge.

Schon gar nicht erschließt sich, inwieweit es rechtsmethodisch zulässig sein könnte, einen nach den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers derzeit diskutierten Begutachtungsentwurf für eine künftige Novellierung des KFG für die Auslegung bestimmter Normen in ihrer früheren, zur Zeit ihrer angeblichen Fehlanwendung geltenden Fassung heranzuziehen.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein Vertrauen auf das Eigentum des jeweiligen Zulassungsbesitzers am Kraftfahrzeug schon deshalb nicht geschützt sein kann, weil § 37 Abs 2 KFG im Hinblick auf den „Zulassungsbesitzer“ lediglich die Glaubhaftmachung fordert, dass er der „rechtmäßige Besitzer“ des Fahrzeugs ist.

3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber selbst die Auffassung vertritt, er habe das Eigentum am gekauften Fahrzeug vom (in Wahrheit unberechtigten) Verkäufer gutgläubig (ersichtlich gemeint vom „Vertrauensmann“ iSd § 367 Abs 1 ABGB) erworben. Damit hätte er gerade jene Rechtsposition erlangt, auf die er nach seinen Prozessbehauptungen vertraut hat. Auch ein allfälliges Fehlverhalten im Zulassungsverfahren hätte ihm damit gar keinen Nachteil zugefügt.

Warum er dennoch vermeint, dass die Beklagte für jene Nachteile einzustehen hätte, die daraus resultieren, dass er seine Rechtsstellung als Eigentümer nicht verteidigt, sondern stattdessen einen für ihn nachteiligen Vergleich abgeschlossen hat, ist schwer nachvollziehbar und wird auch nicht begründet.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat im Gegensatz zur Nebenintervenientin nicht auf die Unzulässigkeit der

Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann und ihre Kosten deshalb nicht zu ersetzen sind (vgl RIS-Justiz RS0035962 [T15]).

Textnummer

E124423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00235.18T.0123.000

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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