Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1Rechtssatz
Durch diese Bestimmung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen.Durch diese Bestimmung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß Paragraph 28, JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116365Im RIS seit
15.05.2002Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022