TE OGH 2013/1/8 6Nc21/12h

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Veröffentlicht am 08.01.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Mag. Sylvia Weiländer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P***** K*****, Slowakei, vertreten durch Mgr. Lubomir Karika, Rechtsanwalt in 90701 Nyjava, M. R. Stefanika 638/56, Slowakei, wegen 5.500 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Mag. Sylvia Weiländer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P***** K*****, Slowakei, vertreten durch Mgr. Lubomir Karika, Rechtsanwalt in 90701 Nyjava, M. R. Stefanika 638/56, Slowakei, wegen 5.500 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Nachdem der Antragsgegner gegen den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hatte, beantragte der in Wien 21 wohnhafte Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen. Österreichische Gerichte seien gemäß Art 15 ff EuGVVO für die Preisminderungsklage international zuständig, weil der beklagte Pferdehändler das wegen eines versteckten Mangels unbrauchbare, dem klagenden Verbraucher verkaufte Pferd in Österreich mit Hilfe seiner Vermittler angeboten und den Vertrag angebahnt habe.Nachdem der Antragsgegner gegen den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hatte, beantragte der in Wien 21 wohnhafte Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen. Österreichische Gerichte seien gemäß Artikel 15, ff EuGVVO für die Preisminderungsklage international zuständig, weil der beklagte Pferdehändler das wegen eines versteckten Mangels unbrauchbare, dem klagenden Verbraucher verkaufte Pferd in Österreich mit Hilfe seiner Vermittler angeboten und den Vertrag angebahnt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt, regelt doch Art 16 Abs 1 EuGVVO auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen. Der Verbraucher hat danach die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes. Nach dem Vorbringen des Klägers sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art 15 und 16 Abs 1 EuGVVO erfüllt. Eine Ordination ist daher nicht erforderlich (6 Nc 21/04x, RIS-Justiz RS0116365).Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt, regelt doch Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen. Der Verbraucher hat danach die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes. Nach dem Vorbringen des Klägers sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Artikel 15 und 16 Absatz eins, EuGVVO erfüllt. Eine Ordination ist daher nicht erforderlich (6 Nc 21/04x, RIS-Justiz RS0116365).

Textnummer

E103010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060NC00021.12H.0108.000

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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