RS OGH 2002/7/4 8ObA1/02h, 9ObA3/07t, 8ObA76/12b, 9ObA48/15x, 8ObA81/15t, 9ObA137/17p, 9ObA123/18f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2002
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Das Gericht hat bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit zunächst zu prüfen, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Kann der Arbeitnehmer auf einem anderen -freien - Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, so ist ihm dieser Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anzubieten. Unterlässt der Arbeitgeber dieses Anbot, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 1/02h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 1/02h
  • 9 ObA 3/07t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 3/07t
    Beisatz: Die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. (T1)
  • 8 ObA 76/12b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 76/12b
    Auch; nur: Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Kann der Arbeitnehmer auf einem anderen -freien - Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, so ist ihm dieser Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anzubieten. Unterlässt der Arbeitgeber dieses Anbot, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. (T2); Beisatz: Die Gestaltungspflicht des Arbeitgebers geht aber nicht so weit, dass er dem zu kündigenden Arbeitnehmer einen weniger qualifizierten Posten ohne Verringerung des Einkommens anbieten müsste. (T3); Veröff: SZ 2013/11
  • 9 ObA 48/15x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 48/15x
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 81/15t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 81/15t
  • 9 ObA 137/17p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 137/17p
  • 9 ObA 123/18f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 ObA 123/18f
    Auch; Beisatz: Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T4)
    nur T2
  • 8 ObA 8/19p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 ObA 8/19p
    Beis wie T3
  • 9 ObA 25/19w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 25/19w
    Auch
  • 9 ObA 43/19t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 43/19t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116698

Im RIS seit

03.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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