Rechtssatz
Dafür, ob eine Eingabe überhaupt als Grundrechtsbeschwerde iSd § 1 Abs1 GRBG anzusehen ist, sind nicht so sehr die Form oder die Bezeichnung maßgeblich, sondern der nach außen erkennbare Wille des Beschwerdeführers.Dafür, ob eine Eingabe überhaupt als Grundrechtsbeschwerde iSd Paragraph eins, Abs1 GRBG anzusehen ist, sind nicht so sehr die Form oder die Bezeichnung maßgeblich, sondern der nach außen erkennbare Wille des Beschwerdeführers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116771Im RIS seit
12.09.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2010