RS OGH 2010/4/8 11Os86/02 (11Os89/02, 11Os90/02), 15Os156/07s (15Os157/07p), 13Os27/10k

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Rechtssatz

Dafür, ob eine Eingabe überhaupt als Grundrechtsbeschwerde iSd § 1 Abs1 GRBG anzusehen ist, sind nicht so sehr die Form oder die Bezeichnung maßgeblich, sondern der nach außen erkennbare Wille des Beschwerdeführers.Dafür, ob eine Eingabe überhaupt als Grundrechtsbeschwerde iSd Paragraph eins, Abs1 GRBG anzusehen ist, sind nicht so sehr die Form oder die Bezeichnung maßgeblich, sondern der nach außen erkennbare Wille des Beschwerdeführers.

Entscheidungstexte

  • RS0116771">11 Os 86/02
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 11 Os 86/02
  • RS0116771">15 Os 156/07s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 156/07s
    Auch
  • RS0116771">13 Os 27/10k
    Entscheidungstext OGH 08.04.2010 13 Os 27/10k
    Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Eingabe der Sache nach als Antrag auf Verfahrenserneuerung (§ 363a StPO analog). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116771

Im RIS seit

12.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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