Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 132/04p des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 132/04p des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. August 2005, GZ 36 Hv 132/04p-205, wurde Dr. Rudolf N***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. August 2005, GZ 36 Hv 132/04p-205, wurde Dr. Rudolf N***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2006 (AZ 14 Os 145/05p) ebenso zurückgewiesen wie am 12. September 2006 seinen Antrag auf „nochmalige Überprüfung“ dieses Zurückweisungsbeschlusses (AZ 14 Ns 69/06t).
Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe vom 5. März 2010 begehrt der Verurteilte der Sache nach (vgl RIS-Justiz RS0116771) die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO.Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe vom 5. März 2010 begehrt der Verurteilte der Sache nach vergleiche RIS-Justiz RS0116771) die Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO.
Der Antrag ist jedoch schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).Der Antrag ist jedoch schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Textnummer
E93769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00027.10K.0408.000Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010