RS OGH 2013/10/29 7Ob98/02s, 9Ob62/11z, 8Ob110/11a, 1Ob240/11t, 1Ob125/12g, 7Ob104/12p, 8Ob73/12m, 1

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Veröffentlicht am 09.09.2002
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Norm

BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2
WAG 1996 §23b Abs2

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG ist erst mit Legitimation fällig, nämlich mit dem Nachweis der Person und der Berechtigung.Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG ist erst mit Legitimation fällig, nämlich mit dem Nachweis der Person und der Berechtigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116895

Im RIS seit

09.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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