RS OGH 2002/9/25 13Os95/02, 15Os95/06v, 13Os97/13h, 14Os112/15z, 14Os33/16h, 15Os97/16b, 15Os141/16y

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Norm

StGB §33 Abs1 Z1
StGB §33 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z13 Fall2

Rechtssatz

Das Vorliegen der entscheidenden Strafbemessungstatsache in Bezug auf einschlägige Vorstrafen ist nach § 33 Z 2 StGB zu beurteilen, wonach als Erschwerungsgrund insbesondere gilt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (wobei das Wort "einer" als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort anzusehen ist).

Liegt daher dieser besondere Erschwerungsgrund schon deshalb vor, weil wenigstens eine auf einer solchen Tat beruhende nicht getilgte Vorstrafe vorliegt, so betreffen weitere solche Vorstrafen nur die Gewichtigkeit dieses Erschwerungsgrundes. Ihre zahlenmäßige Bemängelung bildet daher (bloß) einen Berufungsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116878

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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