RS OGH 2023/11/21 5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob198/10x; 9Ob35/16m; 8Ob144/18m; 4Ob222/22h

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z1
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge stirbt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge stirbt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG.

Entscheidungstexte

  • RS0117369">5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • RS0117369">4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Dass die in der Klausel angeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)
  • RS0117369">4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebes des Leasingnehmers zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt (Klausel 20). (T3)
    Beisatz: Entscheidend für die Zulässigkeit der Vertragsbeendigung ist allerdings auch bei den in dieser Klausel genannten Tatbeständen die konkrete Gefährdung des Leasinggebers im Einzelfall. (T4)
    Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 14). (T5)
  • RS0117369">2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Ähnlich Beis wie T1; Ähnlich Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für das Finanzierungsleasing. (T6)
    Beisatz: In einer Klausel vorgesehene Vertragsauflösungsgründe sind nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Leasinggeber tatsächlich gefährden können. (T7)
    Beisatz: Eine Klausel, wonach Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung gegenüber allen erklärt werden kann, wenn auch nur einer der Vertragspartner mit seinen Zahlungen mehr als 30 Tage im Verzug ist, das Leasingobjekt grob vernachlässigt, seinen Wohnsitz ohne Verständigung ändert oder ins Ausland verlegt, Gefahr für das Eigentum besteht, der Kunde oder auch nur einer der Mitantragsteller stirbt oder über diesen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird oder Exekution geführt wird oder einer vertraglichen Verpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt, stellt nicht auf die Gefährdung der Leasinggeberin ab und ist daher unzulässig. (T8)
    Bem: Klausel 15. (T9)
  • RS0117369">9 Ob 35/16m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 35/16m
    Beis wie T1 nur: Der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund ist erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T10)
    Beisatz: Eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten ist etwa dann nicht gegeben, wenn weitere Sicherheiten vorhanden sind oder vom Kreditnehmer oder von dritter Seite gestellt werden können. (T11)
  • RS0117369">8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T11
  • RS0117369">4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz nur wie T10: Hier: Unzulässigkeit einer Klausel, die ein Recht des Flugunternehmers zur Stornierung der Buchung vorsieht. Ein bloßer Betrugsverdacht reicht dafür nicht aus, dies umso mehr als die Einstufung als Betrugsverdacht vom Flugunternehmer selbst vorgenommen werden kann. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117369

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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