RS OGH 2016/7/20 5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
beobachten
merken

Norm

KSchG §6 Abs2 Z1
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG.

Entscheidungstexte

  • RS0117367">5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • RS0117367">4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Dass die in der Klausel angeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)
  • RS0117367">4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasing (Klausel 19). (T3)
    Beisatz: Soweit die beanstandete Klausel die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung des Leasinggebers (dh ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderungen) ermöglicht, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts. (T4)
    Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 13). (T5)
  • RS0117367">9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Vgl auch; Beisatz: Eine vorzeitige Vertragsauflösung kommt nur bei einer solchen Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden in Betracht, die einer weiteren Vertragsabwicklung nachhaltig entgegensteht. (T6)
    Beisatz: Hier: AGB für Kreditkartenverträge. (T7)
  • RS0117367">6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet ist, bildet jedoch eine sachliche Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG; die Rückzahlung ist die Kernverbindlichkeit des Kunden gegenüber der Bank. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117367

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten