RS OGH 2002/12/12 15Os139/02 (15Os140/02), 14Os44/05k, 14Os142/13h, 17Os49/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Norm

StGB §28 Cb
StGB §127 A
StGB §127 E
StGB §146 E
StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Von einem Rückgabeautomaten ausgedruckte Leergutbons sind als - diebstahlsfähige - selbständige Wertträger anzusehen, wenn sie sich zur jederzeitigen Realisierung eignen, dem Inhaber also ohne weiteres Anspruch auf die darin verkörperte geldwerte Leistung vermitteln. Wer einem - durch Einstellung zum Verkauf angebotener (voller) Flaschen - manipulierten Leergutautomaten mit auf (demnach) unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz solche Leergutbons entnimmt, handelt nach § 127 StGB tatbildlich.

Ein in deren Realisierung an der Kassa bestehender Betrug als Nachtat wäre infolge Rechtsgutidentität und mangels eines über den Diebstahl hinaus reichenden Schadens zufolge Konsumtion straflos.

Wird vom Automaten hingegen nur die Einstellung von Pfandgut bestätigt und demnach - anders als etwa von Parkscheinautomaten - kein selbständiger Wertträger produziert, so wird bei dessen Realisierung an der Kassa kein unrichtiges Beweismittel verwendet (§ 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB), wenn der Automat zwischen vollen und leeren Flaschen nicht unterscheidet. Diesfalls liegt einfacher Betrug nach § 146 StGB vor.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 139/02
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 15 Os 139/02
  • 14 Os 44/05k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 44/05k
    Vgl auch
  • 14 Os 142/13h
    Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 142/13h
    Vgl; Beisatz: Hier: Entsprechende Feststellungen, insbesonders dass die Vorweisung der Bons an der Kassa im normalen Geschäftsbetrieb erst nach näherer Prüfung einer Berechtigung zur Geltendmachung des ausgewiesenen Pfandrückforderungswerts, einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung (entweder auf Verrechnung mit einem Warenwert oder auf Auszahlung von Geld) vermittelt, wurden im Urteil nicht getroffen, womit die Urteilsannahmen die Subsumtion unter §§ 146, 148 erster Fall StGB nicht zu tragen vermögen. (T1)
  • 17 Os 49/14f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 49/14f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117196

Im RIS seit

11.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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