RS OGH 2002/12/17 5Ob276/02b

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

MRG §27 Abs3
3.WÄG ArtII AbschnII Z4

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG ist auf die Rückerstattung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen, die trotz gegenteiliger Zusage des Vermieters iSd Art II Abschnitt II Z 4 desDie Verjährungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG ist auf die Rückerstattung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen, die trotz gegenteiliger Zusage des Vermieters iSd Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des

3. WÄG nicht bestimmungsgemäß bis zum 31. 12. 1996 verbraucht wurden, analog anzuwenden. Der auf Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG gegründete Rückerstattungsanspruch ist daher nach 3 Jahren (am 1. 2. 2000) verjährt.3. WÄG nicht bestimmungsgemäß bis zum 31. 12. 1996 verbraucht wurden, analog anzuwenden. Der auf Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG gegründete Rückerstattungsanspruch ist daher nach 3 Jahren (am 1. 2. 2000) verjährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117364

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00276_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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