RS OGH 2025/11/20 5Ob157/03d; 5Ob182/07m; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob218/13i; 5Ob100/14p; 5Ob207/16a;

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Veröffentlicht am 08.07.2003
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Rechtssatz

Der Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung beziehungsweise Nutzwertbestimmung, sondern zunächst einmal in der Widmung (die wiederum Grundlage des Wohnungseigentumsvertrages ist). Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf. Die Festsetzung beziehungsweise Bestimmung der Nutzwerte schafft dagegen keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung; sie hat die Widmung nur nachzuvollziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118149

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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