RS OGH 2003/10/7 10Ob30/03i, 5Ob225/09p, 8ObA37/12t, 4Ob91/14g, 7Ob59/16a, 10ObS40/17f, 7Ob153/17a,

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

ZPO §498 Abs1
ZPO §503 Z2 C2b
ZPO §503 Z2 C2c

Rechtssatz

Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118191

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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