RS OGH 2023/5/8 11Bkd6/03; 10Bkd3/09; 15Bkd3/09; 10Bkd8/10; 10Bkd9/12; 14Bkd10/12; 10Bkd2/13; 10Bkd3

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Veröffentlicht am 13.10.2003
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Norm

DSt 1990 §41 Abs2

Rechtssatz

Die Bemessung der Pauschalkosten hat einerseits vor allem Umfang und Aufwand des Verfahrens, andererseits - um unbillige Härten zu vermeiden - auch die Leistungsfähigkeit des rechtskräftig verurteilten Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118083

Im RIS seit

12.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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