Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des Dr. *****, ehemaliger Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats II des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 2. September 2015, GZ D 19/13-36, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 2. Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des Dr. *****, ehemaliger Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats römisch zwei des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 2. September 2015, GZ D 19/13-36, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, 2. Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf 400 Euro Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dr. ***** wurde mit Rechtskraft vom 8. Mai 2015 von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen (20 Os 1/15w).
Mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte die Festsetzung der Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.000 Euro.Mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte die Festsetzung der Pauschalkosten (Paragraph 41, Absatz 2, DSt) mit 1.000 Euro.
Zutreffend wendet der Verurteilte in seiner dagegen erhobenen Beschwerde ein, dass nur ein geringerer Betrag unwillige Härte vermeidet.
Dem Verfahrensaufwand (einfaches Vorverfahren Verhandlung in erster Instanz drei Stunden, in zweiter Instanz eine halbe Stunde) ist nämlich die insgesamt triste Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen entgegenzuhalten (RIS-Justiz RS0118083): durch Streichung von der Liste der Rechtsanwälte arbeitslos ohne (alters-, gesundheits- und arbeitsmarkt-bedingter) Aussicht auf positive Änderung.
Da weder die verhängte Disziplinarstrafe noch das ihr zugrunde liegende Verhalten die (im Übrigen immer am Einzelfall orientierte) Billigkeitsentscheidung über die Höhe des Kostenersatzes beeinflussen dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E113143European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0200OS00023.15F.1209.000Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016