RS OGH 2014/7/17 5Ob262/02v, 6Ob88/06v, 5Ob198/09t, 4Ob119/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

MRG §12a Abs3
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50 % ergibt. Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen.Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50 % ergibt. Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verstanden wissen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118809

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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