RS OGH 2004/2/10 5Ob262/02v, 6Ob88/06v, 5Ob198/09t, 4Ob119/14z

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

MRG §12a Abs3

Rechtssatz

Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50 % ergibt. Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/02v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
    Veröff: SZ 2004/23
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Vgl aber; Beisatz: Ob sich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50% ergibt, ist immer in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu prüfen. (T1)
  • 5 Ob 198/09t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 198/09t
    Abweichend; ähnlich wie T1; Bem: Siehe auch RS0125715 (T2)
  • 4 Ob 119/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 119/14z
    Vgl auch; Beis wie T1

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118809

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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