RS OGH 2025/10/30 5Ob198/09t; 9Ob53/11a; 5Ob91/12m; 5Ob196/13d; 10Ob79/15p; 5Ob127/17p; 5Ob164/18f;

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Veröffentlicht am 30.10.2025
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Norm

MRG §12a Abs3
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

In der jüngeren als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird nunmehr übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse den Machtwechsel zwar indiziert, die konkreten Auswirkungen aber jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Ergibt eine solche Prüfung, dass trotz Änderung der rechtlichen Verhältnisse keine wirtschaftliche Änderung eintritt, weil am Ende eines Vorgangs unveränderte Machtverhältnisse stehen, ist kein Anhebungsrecht bewirkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Machtwechseltheorie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125715

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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