RS OGH 2004/3/25 3Ob52/04z, 3Ob70/07a, 3Ob219/07p, 3Ob100/09s, 3Ob175/09w, 3Ob123/10z, 3Ob24/11t, 3O

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Norm

EO §78
ZPO §521

Rechtssatz

Die Rekursfrist, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den Fällen des § 84 EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 521 ZPO 14 Tage. Das gilt jedenfalls für einseitige Rechtsmittel, aber auch für Rekurse gegen "echte" Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118952

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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