Norm
EO §78Rechtssatz
Die Rekursfrist, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den Fällen des § 84 EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 521 ZPO 14 Tage. Das gilt jedenfalls für einseitige Rechtsmittel, aber auch für Rekurse gegen "echte" Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz.Die Rekursfrist, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den Fällen des Paragraph 84, EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, ZPO 14 Tage. Das gilt jedenfalls für einseitige Rechtsmittel, aber auch für Rekurse gegen "echte" Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118952Im RIS seit
24.04.2004Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018